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Unebenbürtige Fürstenehen in frühern Jahrhunderten
und Diener des Bundes und der vom Bunde zu zahlenden Unterstützungen hinkte insofern den Tatsachen nach, als die Regelung dieser Angelegenheiten schon in den Friedensverträgen vorgesehen war, die Preußen am 13. August mit Württemberg, am 17. August mit Baden, am 22. August mit Bayern und am 23. August mit Österreich abgeschlossen hatte.
Daß eine offizielle Mitteilung über die Auflösung des bisherigen Deutschen Bundes nicht erging, war die einfache Folge der preußischen Erklärung vom 14. Juni 1866. Für Preußen hatte der Bund mit diesem Tage zu bestehn aufgehört. Seine Gegner hatten diese Tatsache in den Friedensverträgen anerkannt, und damit war die Sache erledigt. In Wirklichkeit hatten alle Beschlüsse, die von der Bundesversammlung nach dem 14. Juni gefaßt worden waren, keine praktische Bedeutung mehr, jedenfalls brauchte Preußen, nachdem die Entscheidung der Waffen, der es seine Sache anheimgestellt hatte, zu seinen Gunsten gefallen war, nicht die geringste Rücksicht darauf sowie auf die Existenz des Numpfbundestags zu nehmen. Der Beschluß des Augsburger Rumpfbundestags vom 24. August hat deshalb weder eine staatsrechtliche noch eine völkerrechtliche Bedeutung. Dessen waren sich wohl auch die Mitglieder dieser Versammlung selbst bewußt; daranf läßt wenigstens der Umstand schließen, daß sie trotz der am 22. August aus Frankfurt am Main eingetroffnen Meldung, die Auflösung der Bundesversammlung solle erst nach Ratifikation des Friedens erfolgen, ihre Tätigkeit schon am Tage nach Abschluß des Prager Friedens einstellten, während die Ratifikationen erst am 30. August ausgetauscht wurden.
Unebenbürtige Fürstenehen in frühern Jahrhunderten
von Siegfried Litte
ie Akten über den Fall Lippe-Biesterfcld sind nun geschlossen. Das deutsche Volk braucht sich nicht mehr über die Frage aufzuregen, ob Modeste von Unruh oder Philippine Elisabeth von Friesenhausen, die Ahnfrau der Schaumburger, ebenbürtiger sei. Vielen mag dieser ganze Streit als ein Spuk aus längst vergangnen Tagen, als ein ärgerlicher Überrest aus dem Zeitalter der Allvnge- perücke oder des Zopfs erschienen sein. Und doch wie viel milder hat oft das übelberufne heilige römische Reich deutscher Nation über fürstliche Ebenbürtigkeit geurteilt, wie oft hat ein kaiserliches Gnadcnwort einer Frau, deren Wiege in einem einfachen Adelsschlosse gestanden hatte, den Weg auf einen Fürstenthron gewiesen, und um die Wende des achtzehnten Jahrhunderts konnte sogar noch eine Bürgerstochter das Prädikat „Hochgeboren" erhalten und regierende Fürstin von Anhalt werden.