Zur Justizreform
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Schuld und das schwerste Leid von 1806 gelastet hat, durch die schwersten Opfer an Blut und Leben wieder zu Ehren und zu höhern Ehren gebracht worden sind:
Ein Jngersleben und ein Kleist haben im Jahre 1806 die ihnen anvertrauten Festungen schmachvoll übergeben und sind zum Tode verurteilt worden. Drei Jngersleben und vier Kleist sind in den Befreiungskriegen auf dem Felde der Ehre geblieben.
Günzburg a> d. Donau Ludwig Uemmer
Zur Justizreform
von Rlnchsgerichtsrat Henderichs
och ein wichtiger Umstand muß erwähnt werden, der das Ansehen der Justiz sehr beeinträchtigt. In dem größten und einflußreichsten Vundesstaate, Preußen, genießt die Justiz in den maßgebenden Kreisen nicht das ihr nach der Wichtigkeit und Würde ihres Berufs zukommende Maß äußerer Anerkennung, wie dies beispielsweise auch in der Nangstellung des Oberlandesgerichtsprüsidenten in die Erscheinung tritt. Hierin liegt meines Erachtens ein Hauptgrund, weshalb viele Assessoren der Richterkarriere den Nucken kehren, obwohl diese doch durch die Unabhängigkeit der Stellung von unschätzbarem Vorteil ist und für jeden, der für die Volksseele Sinn und Verständnis hat, auch des Interessanten genug bietet. Der ihrer tatsächlichen Bedeutung entsprechenden äußern Anerkennung kann aber auch die Justiz nicht entbehren, pflegt doch das Publikum gerade nach Äußerlichkeiten den Maßstab für die Wertschätzung eines Standes anzulegen.
An alle, die berufen sind, die Autorität der Gerichte und das Ansehen des Richterstandes als notwendige und feste Stütze der Staatsordnung hochzuhalten, richtet sich der Mahnruf: nicht Mißtrauen gegen die Rechtspflege zu säen, sondern das Vertrauen zum Richteramt zu stärken.
Meine Ausführungen bezwecken hauptsächlich, den Klagen über die Rechtsprechung zu begegnen und nachzuweisen, daß jedenfalls im wesentlichen nicht die Gerichte daran schuld sind, daß das Ansehen des Richterstandes gesunken ist- Zugleich will ich jedoch einige Gedanken über eine etwaige Reform der Zivilrechtspflege anschließen. Der Grundzug der Reform, der zwar nicht in einem bestimmten Paragraphen formuliert werden kann, aber alle Gesetzesvorschriften durchzieh« muß, sollte die Umkehr von dem bisherigen System des Mißtrauens gegen den Nichter sein, das sich in der übermüßigen Zulässigkeit von Rechtsmitteln kundgibt. Vertrauen zum Nichter sei fortan die Losung. Alle Kautelcn zum Schutze der Parteirechte schlagen fehl, wenn es an der