164
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Sie zu Ihren Kindern ziehen. Die Fürstin hat Sie vorhin schon empfangen? So, also. Nochmals alles Gute! Vergessen Sie uns nicht ganz!
Er hatte den alten Herrn bis in die Tür gedrängt und zog die Klingel. Der Diener im Vorzimmer sah entsetzt, wie der würdige alte Superintendent, sobald die Tür wieder geschlossen war, mit verstörter Miene zwei zitternde Hände gegen die Zimmerdecke aufreckte. ^MMa folgt)
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Reichsspiegel. (Die Braunschweiger Erbfolge. Englische Preßstimmen. Die internationale Lage. Ein Sozialdemokrat als Stadtrat.)
Für die Politiker sowohl als für die Geschichtschreiber sind gute Tage angebrochen. Die in der braunschweigischen Sache ergcmgnen Aktenstücke Preußens und des Reichs stecken zwar in einer scimmetnen Scheide, sind aber haarscharf geschliffen, an einzelnen Stellen meint man, die Schneide auch durch den Sammet durchzufühlen. Der Schwerpunkt liegt in dem Satze des preußischen Schreibens vom 3. Oktober: „Es kann Preußen nicht zugemutet werden, daß es in dem benachbarten Bundesstaat eine welfische Regierung dulde, durch die der preußische, uuter dem Schutz der Reichsverfassung stehende Besitzstand gefährdet werden würde." Dieser Satz enthält auch die Grundlinien der an den Herzog von Cumberlcmd erteilten Antworten des Kaisers und des Reichskanzlers, er bricht zugleich der Einwendung, die der Herzog in seinem Schreiben an das braunschweigische Staatsministerium vom 9. dieses Monats macht, die Spitze ab. Der Bundesratsbeschluß von 1885 richtet sich allerdings dem Wortlaut nach gegen die Person des Herzogs, weil damals nur diese in Frage stand. Dem Beschluß liegt aber der Antrag Preußens vom 21. Mai 1385 zugrunde, und der Inhalt dieses Antrags bleibt derselbe, auch wenn der Herzog von Cumberland einen seiner Söhne für die braunschweigische Erbfolge vorschlägt. Nicht gegen den Herzog, sondern gegen das Haus Cumberland richteten sich ihrem ganzen Inhalt nach der preußische Antrag sowohl als der Bundesratsbeschluß, es wird durch den Vorschlag des Herzogs an der Sach- und Rechtslage mithin nicht das geringste geändert. Der Herzog hat dem braunschweigischen Staatsministerium den Wunsch ausgesprochen, sein Schreiben vom 9. Oktober durch die amtlichen „Braunschweigischen Anzeigen" zu veröffentlichen und der Landesversammlung vorzulegen. Dies wäre wahrscheinlich ohnehin geschehn, denn das Schreiben knüpft ja an die Resolution an, die die Landesversammlung dem Herzog hat übermitteln lassen. Aber eine andre Frage ist, ob der Herzog einen Anspruch auf Veröffentlichung seines Schreibens im amtlichen Blatt des Herzogtums hat, und ob es notwendig war, daß das Ministerium diesem seinem Wunsche willfahrte. Dem Verlangen nach Veröffentlichung im amtlichen Organ des Herzogtums liegt eine beabsichtigte Berechnung im Sinne der welfischen Agitation zugrunde. Es soll im Lande die Meinung erweckt werden, als ob der Herzog dort irgendwelche Publikationsbefugnis hätte. Wenn es in seinem Schreiben heißt: „Und ganz unerfindlich ist mir, inwiefern die Regierungsübernahme meines jüngsten Sohnes im Herzogtum Braunschweig die Interessen des mächtigen Deutschen Reiches sollte gefährden können", so übersieht der Herzog, daß Richter über das,