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Maßgebliches und Unmaßgebliches
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Maßgebliches und Unmaßgebliches

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Reichsspiegel. (Der Kaiser und die braunschweigische Frage. Das Haus Cumberland Fremdlinge in Braunschweig wie in Deutschland, ohne jeden An­spruch auf braunschweigische Anhänglichkeit. Die Aufzeichnungen des Fürsten Hohen- lohe. Nochmals die Kolonialtruppen.)

Bei den publizistischen Erörterungen über die Braunschweiger Angelegenheit wird vielleicht dem Umstände zu wenig Rechnung getragen, daß in den Erlassen des Fürsten Bülow nicht sowohl der Reichskanzler und preußische Minister des Auswärtigen als vielmehr der Kaiser in seiner doppelten Eigenschaft als Reichs­oberhaupt und König von Preußen spricht. Ju einer so wichtigen Sache ist es selbstverständlich, daß alle amtlichen Äußerungen zuvor der Zustimmung des Kaisers unterbreitet werden, und es ist daran festzuhalten, daß die entschiedn« Abwehr der welfischen Bestrebungen und damit auch der Thronbesteigung des Herzogs von Cumberland hauptsächlich vom Kaiser ausgeht, mit dessen Auffassung sich Fürst Bülow allerdings in voller Übereinstimmung befindet. Namentlich in der preußischen Antwort ist der Satz bemerkenswert:Es kann Preußen nicht zugemutet werden, daß es in dem benachbarten Bundesstaat eine welsische Regierung dulde, durch die der preußische, unter dem Schutz der Reichsverfassung stehende Besitzstand gefährdet werden würde." Dieser Satz richtet sich offenbar gegen die Thronbesteigung irgend­eines Mitgliedes des cumberländischen Hauses.

Einige deutsche Zeitungen haben an den Erlassen des Fürsten Bülow aus­zusetzen, daß siewenigstens im Ton" hätten freundlicher ausfallen können. Dazu war aber doch wirklich keine Veranlassung gegeben. Mit Sentimentalitäten macht man keine Politik, und die Angelegenheit eignet sich ganz und gar nicht zu einem Rührstück. Die braunschweigische Landesversammlung mußte sich über die Autwort im voraus klar sein. Weder für Preußen noch für das Reichsoberhaupt besteht die allergeringste Veranlassung, die Haltung zu ändern, die dem preußischen An­trage von 1885 und dem daraufhin gefaßten Bundesratsbeschuß zugrunde liegt. Das ist nun anch deutlich genng in den Worten ausgesprochen:Die Königliche Staatsregierung würde hiernach einem etwaigen Antrag auf Aufhebung oder Ab­änderung des Bundesratsbeschlusses vom 2. Juli 1885 ihre Zustimmung versagen müssen." Damit ist die Antwort Preußens iin voraus gegeben für den Fall, daß von irgendeiner Seite her ein solcher Schritt versucht werden, oder daß die braun­schweigische Lnndesversammlung etwa in diesem Sinne beschließen sollte. Es ist nicht anzunehmen, daß sie die Kraftprobe machen wird.

Die Sehnsucht, die im braunschweigischen Lande nach dem Herzog besteht, ist außerhalb Braunschweigs nicht recht verständlich. Wenn es sich um eine fürstliche Familie handelte, die seit Jahrhunderten ihr Wohl und Wehe mit Braunschweig verknüpft, z. B. die schwere Zeit von 1806 bis 1815 mit dem Lande getragen hätte, so würde die für ein solches Fürstenhaus bekundete Anhänglichkeit selbstver­ständlich und erklärlich sein. Aber der Herzog von Cumberland und seine Nach­kommenschaft sind dem Lande Braunschweig nicht nur vollständig fremd, haben mit ihm nichts als den Namen gemeinsam; im Gegenteil, wenn über die Fortdauer der Ungewißheit" im Lande Unzufriedenheit besteht, so ist ausschließlich der Herzog ' dafür verantwortlich, der seit zweiundzwanzig Jahren nicht nur nichts dafür getan hat, die Ungewißheit und damit die dadurch hervorgerufne Unzufriedenheit zu beenden, sondern im Gegenteil alles, sie zu verewigen. Auf die Anhänglichkeit der Braunschweiger hat somit der Herzog und hat sein Haus nicht den geringsten moralischen Rechtstitel. Glauben denn die Braunschweiger wirklich, daß sie sich unter einer welfischen Regierung, die von Prenßen fortgesetzt mit Mißtrauen beobachtet