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Volkstümlichkeit der Gesetze und Vertrauen zur Rechtspflege
von Landrichter vr. Winter
!er Grund für die unverkennbar in weiten Kreisen des deutschen Volkes vorhandne und von gewisser Seite fleißig geschirrte Unruhe über Recht und Richtertum, die sich in der Abnahme des Vertrauens in die Rechtspflege, des Stolzes auf die deutschen I Gerichte, des überzeugten Glaubens an die Unparteilichkeit der Richter wie in dem Niedergang der Autorität von Gesetz und Gericht leider hie und da äußert, ist nicht leicht zu ermitteln und aufzudecken. Zum Teil liegt der Grund in der entstellenden Wiedergabe von Gerichtsverhandlungen in der Presse und in der von nicht genügend fachkundiger, dafür aber von Parteileidenschaft entflammter oder interessierter Seite geübten Kritik an allem, was mit der Rechtspflege zusammenhängt. Die Wichtigkeit der Frage für Staat und Gesellschaft, für das Ansehen des deutschen Vaterlandes wie für die Erhaltung des sozialen Friedens gebietet aber ihre Prüfung von möglichst verschiednen Seiten.
Weitere Ursachen dieser Unzufriedenheit und Beunruhigung glaubt man zu finden in dem angeblichen Mangel an „Volkstümlichkeit" unsrer Gesetze und in der „Weltfremdheit" unsrer Richter.
Diese Vorwürfe sind nur zu einem verschwindend kleinen Teile berechtigt. Was man nicht beurteilen kann, darf man auch nicht verurteilen! Wer von unsrer modernen Gesetzgebung verlangt, daß sie „volkstümliches" Recht in dem Sinne schaffe, daß jedermann aus dem Gesetzbuche ohne weiteres müsse herauslesen können, was in dem einzelnen gerade ihn interessierenden Falle Recht oder Unrecht sei. der verlangt Unmögliches und beweist nur seine Ahnungslosigkeit über das Zustandekommen und den Zweck der Gesetze, seine Unkenntnis von der bunten Vielfältigkeit des täglichen Lebens und von der verschiedenartigen Nechtsauffassnng und Rechtsgewohnheit in Nord und Süd, in Ost und West! Ein Gesetzgebungswerk, wie es zum Beispiel unser Bürgerliches Gesetzbuch ist, stellt eine von den besten Köpfen der deutschen Nation in fünfundzwauzigjähriger fleißiger Tätigkeit geschaffne wissenschaftliche und Kulturarbeit dar. Ein Gesetz abfüllig beurteilen, sei es in allgemeinen Redensarten ohne tiefergehende Untersuchungen, sei es auf Grund spezieller Kenntnisse,