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Maßgebliches und Unmaßgebliches
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Reichsspiegel. Prinz-Regent Albrecht -f. Die Braunschweiger Angelegenheit. Der Kaiser in Schlesien. Die Schwarzseher-Reden und einiges über die Schwarzseherei.
Das unerwartete schnelle Hinscheiden des Prinzen Albrecht von Preußen hat in der abgelaufnen Woche das Reich jählings wieder vor die braunschweigische Frage gestellt. Wenn es auch seit längerer Zeit an beunruhigenden Anzeichen im Befinden des Prinzen nicht gefehlt hatte, so scheinen diese doch von ihm mehr als Mahnungen zur Vorsicht denn als Symptome einer unmittelbaren Gefahr angesehen worden zu sein. Der gänzliche Verzicht auf eine Beteiligung an den diesjährigen Truppenübungen bewies, daß sich die Umgebung des hohen Herrn, und auch dieser selbst, wohl mit der Notwendigkeit großer Zurückhaltung vertraut gemacht und eine wesentliche Einschränkung der sonst mit peinlicher Sorgfalt geübten Pflichterfüllung für notwendig erachtet hatte, leider war es aber zu spät, eine Entwicklung aufzuhalten, die vielleicht durch die Anstrengungen der Madrider Reise und die damit infolge des Attentats auf den König verbundne Aufregung noch einen beschleunigten Gang angenommen hatte. Was der Prinz als Senior des königlichen Hauses von Preußen, als Regent von Braunschweig, als Soldat und als Privatmann gewesen war, ist nach seinem Hinscheiden durch die Kundgebungen des Kaisers, des braunschweigischen Landes und durch die fast einstimmigen Äußerungen in der Presse bezeugt worden. Ihm bleibt ein ehrenvolles Andenken gesichert, sein Schild weist keinen Flecken auf.
Es ist die schönste Frucht seiner zwanzigjährigen Pflichttreuen Regentschaft und zugleich ein unwiderlegliches Zeugnis des Vertrauens in die Reichspolitik, wenn die Lösung der braunschweigischen Rcgentschaftsfrage im nationalen Sinne außer jedem Zweifel steht. An allen maßgebenden braunschweigischen Stellen bestand sofort volle Einmütigkeit darüber, daß durch das Hinscheiden des Prinzregenten eine abermalige Thronerledigung, wie dies im Jahre 1884 der Fall gewesen war, nicht eingetreten sei, sondern daß, da alle Gründe unvermindert fortdauern, die der Zulässig- keit einer Thronbesteigung des Hauses Cumberlcmd entgegenstehn, sofort zu einer Erneuerung der Regentschaft zu schreiten sei. Ebenso bestand Übereinstimmung darüber, daß diese Erneuerung, wie es ja auch Paragraph 4 des Regentschaftsgesetzes von 1879 vorsieht, nur im Einvernehmen mit dem Kaiser möglich sei und in diesem Sinne zu erfolgen habe. Die welfische Gegenströmung ist ohne Belang, sie hat in Braunschweig selbst nur sehr geringen Boden. Ihr eigentlicher Sitz ist in Hannover. Ein in Braunschweig regierender Welfischer Herzog ist deshalb gar nicht in der Lage, Bürgschaften zu bieten, daß er, sein Hof und seine Regierung nicht unter den Einfluß einer gegen die Integrität Preußens und die Einheit des Reichs gerichteten Agitation gelangen. Nach dem Briefe des Herzogs von Cumberland an die Königin Viktoria vom 18. September 1878 und dem Schreiben des Herzogs vom Jahre 1885 an die deutschen Fürsten wäre es heute allein mit einer Verzichtleistung des Cumberländischen Hauses auf Hannover nicht mehr getan. Das Reich müßte andre Sicherheiten verlangen, die doch weder der Herzog noch einer seiner Söhne zu gewähren vermag, schon aus dem Grunde nicht, weil die Thronbesteigung in Braunschweig an sich gleichbedeutend sein würde mit einer wesentlichen Belebung der welfischen Agitation in Hannover. Denn dieser Agitation ist die Braunschweiger Thronbesteigung nicht Zweck, sondern Mittel, und würde ihr demgemäß nur einen weitern Schritt zur Erreichung dieses Zweckes bedeuten. Der Plan geht doch darauf hinaus, das Welfentum durch die Thronbesteigung in Brauuschweig