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Allerlei aus einem Htrafrechtskommentar der guten
alten Zeit
er „Landfriedensbruch" wird begangen durch öffentliche Gewalttat mit bewaffneter Hand vereinter Personen. Was als Waffe anzusehen und wieviel Personen sich zusammengerottet haben müssen, wenn das Begriffsmerkmal erfüllt werden soll, ist Sache des I richterlichen Ermessens. Das Verbrechen kann von Privaten wie !von Reichsständen begangen werden. Es ist nicht nötig, daß es zur Anrichtung eines Schadens gekommen ist. Wird der Landfrieden dadurch gebrochen, daß eine gewalttätige bewehrte Menge einen Gefangnen befreit, so soll der Landfriedensbrecher mit der Strafe belegt werden, die der befreite Gefangne verdient hatte. Sonst steht im allgemeinen auf dies Verbrechen die Strafe des Schwertes, auch soll der Körper des Gerichteten auf das Rad gelegt werden. Zu unterscheiden ist das Delikt der „öffentlichen Gewalttat" ohne Brechung des Landfriedens. Es wird mit bewehrter Hand von oder gegen Amtspersonen begangen, wodurch das öffentliche Recht verletzt wird. Hierunter fällt beispielsweise schon das verdächtige Zusammenbringen von Gewehr und Waffen „in zimblicher Anzahl" ohne herrschaftliche Erlaubnis. Ferner wenn jemand bewaffnete Leute zur Vorbereitung eines Aufruhrs unterhält, der sich gegen Privatpersonen richtet; würde Aufruhr gegen den Kaiser oder Landesfürsten bezweckt, fo läge Majestätsverletzung vor. Vis publica ist auch „die gewalttätige Entführung der Mägdlen oder Buben". Unbefugte Errichtung einer Zollerhebung, vorsätzliche Vornahme unzuständiger Amtshandlungen, gewalttätige Ausraubung von Häusern, Dörfern, Schlössern oder Einbruch zur Berübung von Beleidigungen in ein Haus, „seytemalen einem Jedwedcren seine Behausung die beste Ruhstatt seyn sollte", böswillige Ersteigung der Stadtmauern, „Auffsteckung von Brandbriefen und dergleichen, <ZMäatiou08" einzelner Personen.
Verwandt hiermit ist das „Laster der Bedrohung, Bevehdung, Abscigerey", vriinsu äiKäMcmis, das sich gegen Personengesamtheiten, Stadt- oder Dorfgemeinden richtet, denen die äußerste feindliche Verfolgung an Leib und Leben oder Gut angekündigt wird. Es genügt nicht, daß das mit bloßen Worten geschieht, sondern es muß zum Zeichen der Feindseligkeit ein „Brand- oder Vehdes-Briefs, Brandzeichen, Fleder-Wisch, schwarz gepulvertes Papier" das feindliche Vorhaben bestätigt haben. Es steht darauf die Strafe des Schwertes, gegen Abwesende die Verhängung der Reichsacht.
Die „Mordbrennerei" wird mit der Feuerstrafe geahndet ohne Unterschied, ob der Verbrecher gemeinen Standes oder von Adel ist. Liegen erschwerende Umstände vor, soll der Delinquent zuvor „mit glühenden Zangen-Zwicken gerissen",