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Allerlei aus einem Strafrechtskommentar der guten alten Zeit. 3
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Allerlei aus einem Htrafrechtskommentar der guten

alten Zeit

erLandfriedensbruch" wird begangen durch öffentliche Gewalttat mit bewaffneter Hand vereinter Personen. Was als Waffe an­zusehen und wieviel Personen sich zusammengerottet haben müssen, wenn das Begriffsmerkmal erfüllt werden soll, ist Sache des I richterlichen Ermessens. Das Verbrechen kann von Privaten wie !von Reichsständen begangen werden. Es ist nicht nötig, daß es zur Anrichtung eines Schadens gekommen ist. Wird der Landfrieden dadurch gebrochen, daß eine gewalttätige bewehrte Menge einen Gefangnen befreit, so soll der Landfriedensbrecher mit der Strafe belegt werden, die der befreite Ge­fangne verdient hatte. Sonst steht im allgemeinen auf dies Verbrechen die Strafe des Schwertes, auch soll der Körper des Gerichteten auf das Rad gelegt werden. Zu unterscheiden ist das Delikt deröffentlichen Gewalttat" ohne Brechung des Landfriedens. Es wird mit bewehrter Hand von oder gegen Amtspersonen begangen, wodurch das öffentliche Recht verletzt wird. Hierunter fällt beispielsweise schon das verdächtige Zusammenbringen von Gewehr und Waffenin zimblicher Anzahl" ohne herrschaftliche Erlaubnis. Ferner wenn jemand bewaffnete Leute zur Vorbereitung eines Aufruhrs unterhält, der sich gegen Privatpersonen richtet; würde Aufruhr gegen den Kaiser oder Landes­fürsten bezweckt, fo läge Majestätsverletzung vor. Vis publica ist auchdie gewalttätige Entführung der Mägdlen oder Buben". Unbefugte Errichtung einer Zollerhebung, vorsätzliche Vornahme unzuständiger Amtshandlungen, ge­walttätige Ausraubung von Häusern, Dörfern, Schlössern oder Einbruch zur Berübung von Beleidigungen in ein Haus,seytemalen einem Jedwedcren seine Behausung die beste Ruhstatt seyn sollte", böswillige Ersteigung der Stadt­mauern,Auffsteckung von Brandbriefen und dergleichen, <ZMäatiou08" einzelner Personen.

Verwandt hiermit ist dasLaster der Bedrohung, Bevehdung, Abscigerey", vriinsu äiKäMcmis, das sich gegen Personengesamtheiten, Stadt- oder Dorf­gemeinden richtet, denen die äußerste feindliche Verfolgung an Leib und Leben oder Gut angekündigt wird. Es genügt nicht, daß das mit bloßen Worten geschieht, sondern es muß zum Zeichen der Feindseligkeit einBrand- oder Vehdes-Briefs, Brandzeichen, Fleder-Wisch, schwarz gepulvertes Papier" das feindliche Vorhaben bestätigt haben. Es steht darauf die Strafe des Schwertes, gegen Abwesende die Verhängung der Reichsacht.

DieMordbrennerei" wird mit der Feuerstrafe geahndet ohne Unterschied, ob der Verbrecher gemeinen Standes oder von Adel ist. Liegen erschwerende Umstände vor, soll der Delinquent zuvormit glühenden Zangen-Zwicken gerissen",