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Das neue Exerzierreglement für die Infanterie
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Das neue Exerzierreglement für die Infanterie

ie Einführung einer neuen Vorschrift für die Ausbildung der Infanterie, der Hauptwaffe im Heere, hat auch die Aufmerk­samkeit solcher Kreise erweckt, die sich nicht von Berufs wegen mit militärischen Angelegenheiten befassen. Schon seit lcingrer Zeit war man sich in der Armee und außerhalb darüber klar, daß das Exerzierreglement von 1888, das mit geringen Änderungen bis jetzt be­standen hat, in vielen Punkten nicht mehr genügte. Selbstverständlich dachte man in der Armee nicht im entferntesten daran, die altbewährte stramme Preußische Exerzierdisziplin aufzugeben, wie das hier und da in der Literatur gefordert wurde, die sich manchmal nicht genug tun konnte an Spott und Hohn auf den angeblich übertriebnen Paradedrill. Man weiß im Heere viel zu gut, was für ein wertvolles Erziehungsmittel die straffen Griffe und der Exerzier­marsch auch heute noch sind, wenn auch einzelnes davon entbehrlich wurde und wegfallen konnte zugunsten der Ausbildung der Truppe für das Gefecht.

Wer die Truppenübungen in den letzten Jahren verfolgt hat, dem wird nicht entgangen sein, daß sich allmählich die Ausbilduug geändert hat. Das schulmäßige Exerzieren des Bataillons, das früher einen großen Zeitraum in Anspruch nahm, ist in den letzten Jahren bis auf das Einüben weniger not­wendiger Formationen verschwunden; die geschlossenen Bewegungen der Regi­menter nnd Brigaden gehören ebenfalls der Vergangenheit an. Bataillons-, Regiments- und Brigadeexerzieren dienen neuerdings fast ausschließlich zum Üben des Gefechts, die eigentliche Exerzierschule findet in der Kompagnie ihren Abschluß. Auch die eigentliche Gefechtsausbildung hat neuen An­forderungen gerecht werden müssen, an die das Reglement von 1888 noch nicht gedacht hat.

Das ist durchaus natürlich. Mitte der achtziger Jahre wurden die Mehr- lndegcwehre erfunden und eingeführt, in der deutschen Armee zuerst das aus dem Modell 71 (Mausergewehr) umgeänderte Modell 71/84. Wenig Jahre Grenzboten III 1906 65