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Brausteuererhöhung und Genossenschaftsbrauereien
gemeinschaftlichen Zusammenschluß in Gestalt der Begründung von Genossenschaftsbrauereien. Mit andern Worten: es soll die Frage erörtert werden, ob es sich für die, nationalökonomisch gesprochen, die Distributivfunktion ausübende Bevölkerungsklasse der Gastwirte empfiehlt zum eignen und zum Nutzen der Konsumenten selbst die Erzeugung eines wesentlichen Bedarfsartikels, der für das fragliche Gewerbe mit der bedeutendste ist, gleichsam in Konkurrenz zu den bisherigen Produzenten der gedachten Ware in die Hand zu nehmen, indem man die Ware auf gemeinschaftliche Rechnung selbst erzeugt oder erzeugen läßt? Um welche Werte und Zahlen es sich aber bei dieser Frage handelt, davon kann man sich ein ungefähres Bild machen, wenn man die Biererzeugung Deutschlands einer auch nur summarischen Würdigung unterzieht/') Die Zahl der Brauereien in Deutschland betrug schon im Jahre 1896 nicht weniger als 21433, die Menge des von ihnen hergestellten Bieres aber 6160000000 Liter; nimmt man nun das Liter Bier im Durchschnitt nur zu 20 Pfennigen an, so ergibt sich ein Betrag von 1232000000 Mark, also Summen, bei denen dem Zahlenlaien fast schwindlig wird, und man wird es nur für angemessen erachten können, wenn der Kundige hier vor übereilten Entschließungen auf das eindringlichste warnt.
Wenden wir uns nach diesem Überblick nun der Frage selbst wieder zu.
Grundlegend ist zunächst für unsre Untersuchung in juristischer Beziehung der Paragraph 1, Ziffer 4 des Gesetzes über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, der wie folgt lautet: „Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken (Genossenschaften), namentlich: g,) Vereine zur Herstellung von Gegenständen und zum Verkauf derselben auf gemeinschaftliche Rechnung (Produktivgenosscnschaften) erwerben die Rechte einer »eingetragnen Genossenschaft« nach Maßgabe des Gesetzes." Danach erscheint es nun auf den ersten Blick allerdings so, als wenn die entstandne wirtschaftliche Differenz verhältnismäßig sehr einfach und leicht dadurch beigelegt werden könne, daß die Gastwirte und die Restaurateure von der gedachten Gesetzesbestimmung in Gestalt der Gründung von Genossenschaftsbrauereien Gebrauch machen.
Aber es wird sich bei näherm Durchdenken des Planes nicht verkennen lassen, daß ihm sehr praktische Bedenken wenn nicht gegenüberstehn, so doch auf alle Fälle in dem Sinne innewohnen, daß die eingehendste Prüfung der Sache sowohl vom theoretischen wie vom praktischen Standpunkt aus notwendig erscheint. Dies nämlich deshalb, weil ein etwaiger Fehlschlag für die weitesten Kreise der daran beteiligten und davon betroffnen Personen, ganz abgesehen von der auch damit verknüpften Schädigung des genossenschaftlichen
*) Die Zahlen und die Berechnungen beruhen auf den Materialien, wie sie in Conrads Handbuch der Staatswissenschaften, zweite Auflage, unter „Bier" gegeben werden.