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Brausteuererhöhung und Genossenschaftsbrauereien
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Brausteuererhöhung und Genossenschaftsbrauereien

- von A. Lschenbach

Rechtsonwalt am Aammorgoricht, Direktor der Brandenburgischen provinzialgcnosscnschaftskasse

!ie zur Deckung des Mehrbedarfs des Reichs beschlossene Brau­steuererhöhung hat, wie bekannt, nicht nur für die Kreise der ge­samten deutschen Brauindustrie und des gesamten Wirtsgewerbes, sondern weil es sich um einen außerordentlich wichtigen Konsum- I artikel für die breitesten Kreise, ja fast die gesamte Bevölkerung handelt, Fragen von materiell ganz außerordentlicher und allgemeinster Be­deutung hervorgerufen. Es liegt selbstverständlich völlig außerhalb des Rahmens der nachfolgenden Ausführungen^) irgendwie dazu Stellung zu nehmen, ob die Mehrsteuer billigerweise allein von den Brauereien oder allein von den Gast­wirten und Restaurateuren oder nur von dem Publikum, d. h. den Konsumenten oder nach einem gewissen Prozentsatz von allen drei beteiligten Gruppen ge­meinsam getragen werden soll oder auferlegt werden kann;**) in nachfolgendem soll vielmehr zu einer mehrfach sehr lebhaft erörterten, in dem Gesamtproblem liegenden Sonderfrage Stellung genommen werden. Und zwar ist der Inhalt dieser Frage, ob, da sich weite Kreise der Brauereien weigern, die Steuer allein auf sich zu nehmen, diese vielmehr in anscheinend noch erhöhten Beträgen zunächst auf die Vertriebsstellen, d. h. die Restaurationen und die Gastwirtschaften ab­wälzen wollen, sodaß für die Brauindustrie nicht nur kein Schaden, sondern noch ein bedeutender Nutzen entstehn würde, die in diesem Sinne also gleichsam die Konsumenten vertretenden Gastwirte etwa ihrerseits in dem Sinne vorgehn können, daß sie das für die Bevölkerung benötigte Bier selbst erzeugen, und zwar durch

Nachdruck nur mit Genehmigung des Verfassers gestattet. **) Den Lesern, die sich näher mit der überaus interessanten Frage beschäftigen wollen, inwiefern die Brausteuer abwülzbar ist oder abwülzbar erscheint, sei die einschlügige ausgezeichnete Abhandlung von Schanz in Schmollers Jahrbuch für Nationalökonomie und Gesetzgebung, N<me Folge, 1882, empfohlen.

Grcnzboten III 1906 51