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Die Trennung der Kirchen und des Staats in Frankreich
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Die Trennung der Kirchen und des Staats in Frankreich

von Vtto Kuntzemüller in Berlin-Schöneberg

an hat wohl behauptet, die französische Republik habe mit dem am 1, Juli iu Kraft getretnen Gesetze über die Trennung der Kirchen und des Staats eigentlich nur das von den Vereinigten Staate» von Amerika gegebne Beispiel nachgeahmt. Das trifft jedoch nicht zu; denn in den Vereinigten Staaten hat es eine

kirchenpolitische Gesetzgebung überhaupt noch nicht gegeben. Gesetzgebung in Sachen der Religion ist dem Bunde durch die Verfassung der Union ausdrücklich verboten, den einzelnen Bundesstaaten steht sie ebenfalls nicht zu, da Freiheit der Religion und des Gewissens als zu den dem Volke und den einzelnen Menschen vorbehaltnen Rechten gehörend betrachtet werden. Von einer Trennung der Kirchen und des Staats, wie sie jetzt in Frankreich als Abschluß einer laugen Entwicklung und als Ergebnis einer allmählichen Umwandlung der Volksanschauung gesetzlich vollzogen worden ist, kann man im Hinblick auf die Vereinigten Staaten nicht reden. Dort hat eine Verbindung zwischen Staat und Kirche überhaupt nie bestanden, und ein staatliches Kultusbudget hat man dort nie gekannt; es ist sogar denkbar, daß sich mit dem fort­schreitenden Einflüsse einzelner Kirchen in der Union die entgegengesetzte Ent­wicklung wie in Frankreich vollziehn könnte.

Aus der ursprünglich sehr innigen Verbindung mit der römischen Kirche ist Frankreich, das Rom sogar seineälteste Tochter" nannte, allmählich zur Trennung des Staats von den Kirchen gelangt und hat dafür dte entsprechende gesetzgeberische Form gesncht. Damit hat es in der Tat etwas unternommen was bisher noch nie versucht worden ist. Mit vollem Rechte kann deshalb Pau Sabatier in seiner SchriftÜber die Trennung der Ktrchen und des Staats" behaupten:Es handelt sich um einen neuen Versuch, aus dessen Verlaufe die

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