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Vorgeschichte der französischen Revolution von 1789. 2
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Allerlei aus einem Strafrechtskommentar der guten alten Zeit

Kraftlosigkeit, sondern eine Fülle von neuen Kräften und Gedanken, die aber nicht bis zum Ende in Ruhe weiter entwickelt werden konnten; denn die wirtschaftlich gerade erstarkten Schichten der Bevölkerung suchten noch die letzten Reste von Ungleichheit zu beseitigen und die Regierung an sich zu bringen. Das ist der Sinn der Revolution: „ein Kampf um die Macht, der um seiner selbst willen unternommen wird".

Allerlei aus einem Htrafrechtskommentar der guten

alten Zeit

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! ührend die Glutstrahlen der Gerichtsferiensonne auf freie und un- I freie Juristen herniederbrennen, und während jene von ihnen auf Bergeshöhen wie auf den feuchten Pfaden der Salzflut, diese bei der redlichen Beschäftigung mit gesetzlich gebotnen, zugelassenen l und nicht zugelassenen Feriensachen ereilt werden, feiere ich diese sommerliche Mußezeit am plätschernden Wasser unter sonnig schimmerndem Grün inmitten einer leuchtenden Blütenpracht, die farbige Falter umgaukeln.

In diesem Idyll spielt mir der Zufall einen ehrwürdigen starken Schweins- lederquartband in die Hände. „Gedruckt zu Jnnspruck durch Jakob Christoph Wagner und verlegt Anno 1710 vom Buchhändler Johann Conrad Wohler in Ulm", stellt sich das Werk beim behaglichen Durchblättern als ein etwa vor zweihundert Jahren bearbeitetes Handbuch des formellen und des materiellen Strafrechts dar, ein Buch aus Urväterzeit, dessen Eigentümlichkeit in unsrer mit juristischen Kommentaren überfluteten Zeit gar seltsam anmutet. Wir haben den „OoMniöutAiillL in Kayser Carl des Fünfsten und des Heil. Nöm. Reichs Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung des Ober-Östreichischen Regiments-Rats der Röm. Kaiserlichen Majestät Herrn Joh. Chr. ?röb.1i<zu clo ^röllliollsvurZ" vor uns. In der Weise seiner Zeit erläutert der Verfasser auf dem schwarz und rot gedruckten Titelblatte sein Werk weiter als „kurtze doch gründliche Unter­weisung, wie Ein dem Richterlichen Amt obliegender Nachforschung^- oder Jnquisitions-Prozeß nach Gelegenheit und Herkommen der Kayserlichen, Chur- Fürstlichen wie auch andern, sonderlich der Ober- und Unter-Östreichischen Fürstenthum und Landen, auch nach Jnnhalt der tyrolischen Statuten, Nieder- Östreichischen Landes-Ordnung, dann gemeinen geschriebenen Rechten von An­fang biß zum Ende mit Rechtlicher Ordnung zu krotovoll zu bringen und zu vollführen sehe". Er hebt ferner hervor, daß er „beygesetzt habe die Erklärung des Bann- und Achts- auch Anklags-Prozesses »zustimmt der Ubelthaten Natur und Wesenheit, dero Abstraffung, mildernde und beschwärende Umstände, Jnnzücht und Fragstück« mit vollkommenem Register der Titel und ihres Inhaltes".