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Maßgebliches und Unmaßgebliches
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Maßgebliches und Unmaßgebliches

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Reichsspiegel. (Die Amnestie. Ständige Wählerlisten. Der englische Flotten­besuch in Rußland. Deutsch-Englisches.)

Wie entstehnpolitische Verstimmungen" ? Wir haben da ein recht lehrreiches Beispiel. Eine Potsdamer Korrespondenz hatte unmittelbar nach der Geburt des Sohnes des Kronprinzen die Nachricht in Umlauf gesetzt, daß eine Amnestie zu erwarten sei. Seitdem begegnet man sogar in ernsten Zeitungen, die diese Lokal­notiz als beglaubigte Nachricht aufgenommen hatten, fortgesetzt Ermahnungen an die Regierung und an die Krone, mit der Verkündigung einer Amnestie nicht länger zu säumen; sie wird in einzelnen Blättern als eine Art Rechtsanspruch behandelt. Nun ist aber die Geburt eines jungen Prinzen in Preußen noch niemals Anlaß zu einer Amnestie gewesen. Weder im Jahre 1859, als der jetzige Kaiser geboren wurde, noch 1382, als der jetzige Kronprinz das Licht der Welt erblickte. Es ist damals auch keiner Zeitung eingefallen, eine solche Forderung zu stellen, ebensowenig ist damals in den obersten Regierungskreisen daran gedacht worden. Die Feier der goldnen Hochzeit Kaiser Wilhelms des Ersten hat dagegen eine Amnestie in be­schränktem Umfange es wurden ungefähr achthundert Personen davon betroffen gebracht. Ebenso war eine solche im Jahre 1870 bei Ausbruch des Kriegesfür Politische Verbrechen und Vergehen" ergangen. Man sieht daraus, daß nach der im preußischen Königshause üblichen Auffassung für eine Amnestie eine ganz außer­ordentliche Veranlassung gegeben sein muß, zu denen die Geburt eines jungen Prinzen schwerlich gehört. Hierzu kommt, daß seit Einführung der bedingten Be­gnadigung auch für den Justizminister die Empfehlung einer Amnestie erschwert ist, die zum Teil die nämlichen Kategorien treffen würde, auf die jetzt die bedingte Begnadigung Anwendung findet. Verurteilungen politischer Natur, die durch eine Amnestie aufgehoben werden könnten, sind, einschließlich der Majestätsbeleidigungen, in den letzten Jahren nur in geringer Zahl erfolgt und würden Material für eine Amnestie kaum bieten, während andrerseits die Tatsache, daß man kein Zeitungs­blatt in die Hand nehmen kann, ohne einer Reihe bestialischer Roheiten zu be­gegnen, die zum großen Teil leider eine nur gelinde Ahndung gefunden haben, für das Staatsministerium ebenfalls kein Anlaß sein kann, eine Amnestie zu em­pfehlen. Es ist mithin weder eine äußere Veranlassung zu einer solchen gegeben, noch findet sie sich in einer Häufung von politischen Verurteilungen, noch endlich ist die Schärfe der ergangnen Erkenntnisse als ein Grund anzusehen, sie durch Be­gnadigungen zu mildern. Amnestie ist und bleibt ein Akt der Gnade, den man, auch wenn er berechtigt und am Platze wäre, was gegenwärtig entschieden zu ver­neinen ist, der Krone nicht abfordern kann. In heutigen Zeiten würde sie vielleicht "och als eine indirekte Aufmunterung zu Roheiten, zu Verbrechen gegen Gesundheit und Leben dienen, die ohnehin im Durchschnitt viel zu milde bestraft werden. Hoffentlich sieht die Presse ein, daß es nicht zu ihren Aufgaben gehört, die Zeit oder die Veranlassung zu bestimmen, zu der und aus der eine Amnestie einzutreten hat. Sie kann am allerwenigsten Frage eines Popularitätsbedürfnisfes sein.

Es ist eine recht interessante Beobachtung, daß die Wahlrechtsfrage nicht mehr von der Tagesordnung verschwindet. Auf der einen Seite sind es die Sozialdemokraten, die mit ihren Resolutionen auf Einführung des Frauenstimmrechts und auf die Herab­setzung der Berechtigung auf das einundzwanzigste Lebensjahr, das allgemeine Stimm­recht schwerer gefährden als irgendein hartgesottenerReaktionär", eine Spezies, Grenzboten III 1906 22