Zeitungsberichte und Gerichtsverhandlungen
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recht verwickelten Tatbestände oft viel Scharfsinn und Gesetzeskenntnis erheischt. Mit dem materiellen Strafrecht, für das im Publikum eine oft unbegreifliche Begeisterung herrscht, der auch anständige Blätter leider Rechnung tragen zu müssen glauben, mag es immerhin noch gehn; die prozeßrechtlichen Vorschriften und Vorgänge, z. B. Haft, Auslieferung, Stellung des Vorsitzenden zu Verteidiger und Staatsanwalt, Nechtsmittelzug und dergleichen, bleiben den Reportern aber, wie ihre Berichte zeigen, vielfach durchaus dunkel. Und nun gar die Berichte über Zivilurteile! Den Verhandlungen in Zivilsachen pflegt ja nur äußerst selten ein Preßberichterstatter beizuwohnen; die Berichte kommen regelmüßig nur auf Grund des Urteils in die Zeitung. Da werden Auszüge gebracht, die, losgerissen aus dem Zusammenhange des Ganzen, nicht wohl verstanden werden können, durch ungenaue und abgekürzte Wiedergabe einzelner Sätze wird der Anschein von Widersprüchen erweckt, und kommt schließlich noch der Druckfehlerteufel hinzu, so ist der Unsinn fertig, und der Leser schimpft über das „haarsträubende" Urteil, über die „Klassenjustiz", über den „Schlag ins Gesicht" für das „Volksempfinden".
Nun, was unter der Flagge des „Rechtsbewußtseins des Volkes" segelt, ist wahrlich oft genug nichts andres als einseitige Parteiauffassung, engherziger Konfessionalismus, unzureichende geistige und moralische Bildung, keineswegs aber der Ausdruck eines mit der Verkehrs- und Kulturentwicklung fortgeschrittenen verfeinerten sittlichen Empfindens und praktischen Willens. Und mit dem sogenannten „gesunden Menschenverstände" ist gar nichts zu machen; den hat jeder Einzelne in seiner besondern Art und Güte!
Unsre heutige Gesetzgebung zieht ja so viel wie irgend möglich in ihren Bereich; jedes Jahr flattern einige Dutzend aus den Parlamenten und einige hundert Erlasse und Verordnungen aus den Ministerien heraus, und das Bevormundung^ und Beaufsichtigungsrecht des Staates geht manchem guten Untertanen wohl schon zu weit. Aber auch die vollkommenste Gesetzgebung vermag nicht alles zu leisten, sie muß gar vieles der in die tausend Einzelheiten der Fälle eindringenden gewissenhaften Arbeit des Nichters überlassen. Alltäglich zeigt die unerschöpfliche Mannigfaltigkeit des wirklichen Lebens, daß der Gesetzgeber nicht alles, was da vor sich geht, voraussehen, im voraus überdenken und in bestimmte Regeln zwingen kann. Und wäre seine Erfahrung noch so reich, sein Wissen noch so groß, sein Blick in die Zukunft noch so stark, er wäre doch nicht imstande, dem bunten Spiel gerecht zu werden, das der frei sich betätigende Wille der Menschen, ihr erfindungsreicher Egoismus, ihre verbrecherische List und das Walten des blinden Zufalls Tag für Tag treiben. Da muß der Richter aus seinem Wissen und seinem gelüuterteu Rechtsgefühl heraus in jedem Einzelfalle, wo solche Lücke klafft, rechtschaffend eingreifen.
Das Richteramt bekleiden unabhängige, nur dem Gesetz unterworfne Richter. Es ist ebensosehr Unkenntnis wie Bosheit und Verleumdung, wenn von erfolgreichen Eingriffen des Jnstizministers oder andrer Persönlichkeiten Grenzboten III 1906 9