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Der gerichtliche Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses
weichen! Keine phantastischen Ideen sind es, die solche Zukunft prophezeien, sondern die nüchterne Statistik und allgemein anerkannte nachgewiesne Tatsachen.
Ein Zusammenschluß aller Männer, die klar die Lage erkannt haben, aller Gründer, Leiter und Gönner des Volksbibliothekswesens täte not, um zu beratschlagen, wie man den Weckruf hell genug erklingen lassen kann, um dort gehört zu werden, von wo Hilfe kommen muß. „Deutschland voran" — möge das Wort auch in diesem Sinne keine bejubelte Phrase bleiben, sondern sich verwirklichen zum Heile unsers Vaterlandes.
Der gerichtliche Zwangsvergleich außerhalb des
Konkurses
(„Präventivakkord")
von Lugen Josef in Freiburg im Breisgau
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er erste Entwurf einer deutschen Gcmeinschuldordnung vom Jahre 1872 hatte in einem besondern Abschnitt ein gerichtliches „Vergleichsverfahren zur Abwendung des Gemeinschuldverfahrcns" festgesetzt; in den zweiten Entwurf vom Jahre 1875 wurden ! diese Bestimmungen jedoch nicht übernommen, weil man, wie die Motive bemerken, glaubte, mit Rücksicht auf die Verbesserung des Konkursverfahrens den „Präventivakkord" entbehren zu können. Die geltende Konkursordnung vom 10. Februar 1877 kennt darum das bezeichnete Verfahren nicht, uud es sind denn auch in Deutschland bis vor wenig Jahren trotz den zahlreichen Erörterungen über die Mängel unsers Konkursverfahrens Wünsche nach dem Präventivakkord gar nicht oder nur ganz vereinzelt laut geworden. In den letzten Jahren ist dagegen die Einführung eines „gerichtlichen Zwangsvergleichs außerhalb des Konkurses" von vielen Seiten verlangt worden; die Handelskammer von Berlin unterzog darum im Jahre 1904 die Frage, ob die Einführung eines solchen Verfahrens wirklich einem allgemeinen Bedürfnis entspreche, einer eingehenden Prüfung, indem sie bei den aus den verschiednen Handelszweigen gebildeten Fachausschüssen der Berliner Handelskammer sowie bei sämtlichen andern Handelskammern hierüber Erhebungen anstellte. Die überwältigende Mehrzahl der eingegcmgncn Berichte erklärte die Einführung des „gerichtlichen Zwangsvergleichs außerhalb des Konkurses" für notwendig. In demselben Sinne sprach sich auch der Deutsche Handelstag in seiner Versammlung vom 15. Februar 1905 und der Deutsche Anwaltstag in der Versammlung vom 14. September 1905 aus. Die Gründe, die man für die bezeichnete, in ihren Einzelheiten unten zu besprechende Rechtseinrichtung vorgebracht hat, sind folgende:
Das heutige Konkursverfahren ist langwierig und kostspielig, die Abwicklung eines Konkurses ist unter Jahresfrist selten zu erreichen; die ohnehin