5>an Francisco und die deutschen Feuerversicherer
nmittelbar nachdem die ersten Nachrichten über die durch das Erdbeben hervorgerufne Feuersbrunst, die ganz Francisco zu zerstören drohte, eingelaufen waren, zerbrachen sich einige führende Zeitungen den Kopf darüber, welche Wirkungen diese Riesenkatastrophe ans die Fetterversicherungsgesellschaften, namentlich auf die deutsche» Unternehmungen ausüben würde, von denen man wußte, daß sie mit großen Beträgen an der pazifischen Küste Nordamerikas beteiligt waren.
Wenn ein Privatmann, der von geschäftlichen Dingen nicht viel weiß, die Frage aufgeworfen und aus ihrer Beantwortung die Befürchtung abgeleitet hätte, daß die Versicherungsgesellschaften durch die Bezahlung der ungeheuern Entschädigungssummen dein Bankrott zugetrieben werden müßten, so wäre das begreiflich; daß aber die Handelsredakteure großer Blätter über die in Betracht kommenden Verhältnisse so vollkommen im unklaren sein und die angedeuteten Befürchtungen ernstlich in das Publikum ausstreuen konnten, ist doch bemerkenswert. Überraschend ist diese Erscheinung ja nicht; sie ist nur ein neuer Beweis für die dem Fachmanne längst bekannte und von ihm beklagte Tatsache, daß nicht nur im breiten Publikum, sondern auch in solchen Kreisen, deren Intelligenz und vielseitige Kenntnisse außer jedem Zweifel stehn, und die andauernd mit dem Versicherungswesen in geschäftliche Beziehungen zu treten genötigt sind, eine bedauerliche Unkenntnis der Grundlagen und der Lebensbedingungen der Versicherungsunternehmungen vorherrscht. Das hat sich vor fünf Jahren und auch jetzt wieder bei der öffentlichen Besprechung der beiden das Versicherungswesen regelnden Gesetzesvorlagen gezeigt, hat der Hetze gegen die Versicherungsaktiengesellschaften und ihre Syndikate seinen Stempel aufgedrückt uud zeigt sich auch gegenwärtig in der Beurteilung der Folgen des Unglücks von San Francisco für die deutschen Fcuerversicheruugsgesellschaften.
Wenn sich der Zcitnngslcser über die Sache klar werden will, brauchte er sich eigentlich bloß seine eigne Versicherungspolice herauszusuchen; dort findet er eine Bestimmung, die sich auf die durch Erdbeben verursachten Brandschäden bezieht und in den meisten Policen folgendermaßen lautet: „Ausgenommen von der Versicherung sind solche Schäden, welche ... die Folge ... eines Erdbebens sind." Dieses ist die Fassung des dritten Absatzes im Paragraphen 1 der vom Verbände deutscher Feuerversicherungsgesellschaften aufgestellten allgemeinen Versichcrungs- bedingungen. Wenn sich eine solche Bestimmung in den deutschen Versicherungsverträgen findet, so kann man daraus schon schließen, daß der Feuerversicherer in Ländern, in denen der Erdboden nicht die erfreuliche Ruhe zeigt, die unser deutsches Vaterland auszeichnet, die hier gebrauchte Vorsicht nicht außer acht
Grenzboten II 1906 80