Zur Reform des Armenwesens
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Holländisch-Indien, trotzdem sie die schwersten Bedingungen stellte, unter anderm auch wieder ihre bekannte Forderung, daß sie nur Telegramme, die aus Marconi-Apparaten kämen, anzunehmen brauche und alle andern Systeme ignorieren dürfe. Der Minister selbst sprach sich Anfang Dezember 1904 in der zweiten Kammer gegen eine Konzession auf solcher Grundlage aus, und die zweite Kammer verwarf daraufhin das Abkommen. Inzwischen hatte das deutsche Telefunkensystem (Slaby-Graf Arco) solche Fortschritte gemacht, daß es in Holland als dem Marconi-System vollauf gleichwertig erachtet wurde. Am 10. März 1905 erteilte daraufhin der Generalgouverneur von Niederländisch- Jndien der deutschen „Gesellschaft für drahtlose Telegraphie" die Erlaubnis zur Errichtung zweier Stationen in Batavia und in Cheribon, die im Dezember 1905 schon dem Verkehr übergeben worden sind. Da das System Telefunken inzwischen auch auf den holländischen Schiffen eingeführt worden ist, wo es sich nach einer Angabe des holländischen Marineministers Cohen-Stuart vortrefflich bewährt haben soll, da ferner die englische Marconi-Gesellschaft noch nichts getan hat, ihre anfangs so vorteilhaft scheinende Position auszunutzen, so dürfte der endgiltige Sieg des deutschen Telefunkensystems in Niederländisch- Jndien nicht mehr zweifelhast sein, und die englischen Monopolisierungsbestrebungen dürften auch an dieser Stelle aus dem Felde geschlagen sein.
So herrscht denn im fernen Osten zwischen Deutschland und Holland nicht nur in der Frage der Kabelpolitik, sondern auch in der Schaffung von Funkentelegraphenstationen ein höchst erfreuliches Einvernehmen, und man darf mit Zuversicht hoffen, daß diese einem Defensivbündnis gleichende Telegraphen- allianz beiden Nationen in gleicher Weise zum Segen gereichen wird.
R. Hennig
Zur Reform des Armenwesens
as Reichsarmengesetz, oder wie es offiziell genannt wird, das Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870, gehört zu den Gesetzen, die schon vom Augenblick ihrer Annahme an mit der Gegnerschaft einer starken Minorität zu rechnen hatten. Die Angriffe dieser Gegner sind auch im weitern Verlaufe der Zeit nicht erlahmt, sondern immer stärker und nachdrücklicher geworden und haben zu einer großen Zahl von Neformvorschlügen geführt, die zum Teil von der Gesetzgebung aufgenommen worden sind. Auch jetzt liegt dem Reichstage wiederum eine wichtige Novelle zum Unterstützungswohnsitzgesetze vor, die zweifellos nicht ohne starken Widerstand und vermutlich nicht ohne gewisse Änderungen Gesetz werden wird. Sie unterliegt zurzeit der Kommissionsberatung; es scheint deshalb angebracht, das Für und das Wider nochmals objektiv zu erörtern.
Zum vollen Verständnis dieses Gesetzentwurfs wird jedoch ein Rückblick auf die Entstehung und die Hauptgrundsätze des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 unerläßlich sein.