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Das Wahlrecht in den hanseatischen Stadtstaaten
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Das Wahlrecht in den hanseatischen Stadtstaaten

urch die Ereignisse in Rußland, Ungarn und Österreich ist die Wahlrechtsfrage auch in Deutschland wieder stark in Fluß ge­kommen. Süddeutschland ist teils auf dem Wege, das allgemeine Wahlrecht einzuführen, teils hat es diesen wichtigen Schritt schon getan. In Preußen und iu Sachsen gibt es eine starke Be­wegung, das bestehende Landtagswahlrecht zu erweitern. In Hamburg und in Lübeck hat man sich umgekehrt entschlossen, es einzuschränken.

Die Hansestädte sind eigentümliche Gebilde im Gesamtorganismus des Deutscheu Reichs. Manchem mögen diese kleinen Republiken als ganz zeit­fremde Überbleibsel der Vergangenheit erscheinen; sie erinnern freilich eben­sowohl an die elende reichsumnittelbare Kleinstädterei, die mit dem Reichs- deputationshauptschluß vom 25. Februar 1803 ihr Ende erreicht hat, wie an die große Zeit des deutschen Städtewesens, als Nürnberg, Augsburg, Basel, Straßburg, Frankfurt, als im Norden die Hansa die Glanzpunkte des geistigen, des künstlerischen und des wirtschaftlichen Lebens im weiten Vaterlande waren. Nicht ohne tiefen Grund blieben damals außer den jetzigen freien Städten noch Frankfurt, Nürnberg, Regensburg und Augsburg selbständig. Die drei letzten gingen zur napoleonischen Zeit in Bayern auf. Frankfurt zog 1866 am verkehrten Strang, während die andern drei durch Parteinahme für Preußen ihre Selbständigkeit behaupteten. Hamburg tat es erst im allerletzten Augen­blick auf ein Ultimatum des mit seiner Armee in Altona stehenden Generals von Manteuffel, Daß die Hausestädte trotz ihrer Kleinheit noch selbständige Mitglieder des Reichs sind, bringt schön den Gedanken zum Ausdruck, daß das historische Recht, das Souveränitätsrecht dieselbe Achtung findet, ob es nun einem Fürsten oder einer städtisch-republikanischen Bevölkerung eigen ist. Auch das muß als ein günstiger Umstand angesehen werden, daß im Bundesrat neben dem monarchischen Wesen auch städtisches, bürgerliches Wesen wenigstens zu Gehör gebracht werden kann.

Natürlich werden die Hansestädte nie vergessen dürfen, daß sie mit dem Reiche auf demselben Boden der gesellschaftlichen und der staatlichen Ordnung stehn müssen. Das gilt nicht nur von den wirklichen Reichsgesetzen, denn deren Grenzboten I 1906 75