Beitrag 
Zum Weltpostkongreß im Rom
Seite
482
Einzelbild herunterladen
 

482

Namentlich ist noch zu erstreben, daß sich die Teilnehmer an den zahlreichen Sonderabkommen dem einheitlich geformten Vereinsverkehr anschließen. So konnten bisher znm Beispiel die Vereinigten Staaten von Amerika, wo Millionen unsrer Landsleute eine zweite Heimat gefunden haben, nicht dazu veranlaßt werden, dem Postpaketübereinkommen beizutreten, und auch unsre Geldbriefe würden dort ein entschiednes Uou xossnuius finden. Unsre im kleinen Geld­verkehr so wichtigen Postanweisungen kennt Spanien überhaupt noch nicht, England, Rußland, die Vereinigten Staaten u. a. befördern sie nur auf Grund der mit einzelnen Vereinsländern abgeschlossenen Sonderverträge.

Kontroversenzüchtung

Gin Mahnwort an den Gesetzgeber von Eugen Josef in Lreiburg im Breisgau

xi^ol äor 8s.xsr> sol äi? buob sin Muaut, vsuu Äs Laxon reobt ist nir au bcckaimt, als M «zmein sxiAolo äs vrou>vsu ü'ö autlitM bosobouvon. Aus diesen Worten in der Widmung zum Sachsenspiegel erfahren wir, daß es in Deutschland einst eine Zeit gab, wo das Recht so einfach, klar und durchsichtig war,

daß der freie deutsche Mann im Gesetzbuch sein Nechtsbewußtsein widergespiegelt fand. Dieser glückliche Zustand war möglich in einer Zeit, wo es Handel und Verkehr kaum noch gab; mit den Fortschritten der Kultur kam die Notwendig­keit, das sein durchgebildete Römische Recht aufzunehmen, und dieses wurde nunmehr eine Sonderkenntnis der vootoros, die sich in unzähligenKontro­versen" (orucos ^uriseonsultorum) abmühten. Das Volk, dem das Verständnis hierfür abging, sang damals die Spottverse: In mstitutioviduZ xg,r<Z8 ostis tironidus; in cliAsstis M xotostis; in ooäioo iuostis inoclivo; ob, <zuaw riäiouU sstis vos Dootorouli. Man schob eben das Bestehn der Streitfragen auf die Unwissenheit der vootoi'W. Dies mit Unrecht; vielmehr wird bei fort­schreitender Kultur das Recht notwendigerweise ein überaus feiner, vielgestaltiger und verwickelter Körper, dessen Kenntnis sehr schwierig ist. Die Meinung früherer Gesetzgeber, man könne durch eineKodifikation" einen klaren, zweifel­freien Rechtszustand herbeiführen, ist heute längst abgetan. Schon der Rechts- lehrer Thomasius (um 1700) sagt:Durch neue clsoisioues werden wenig Löcher ausgestopft und viel wieder eröffnet werden." Das haben wir besonders bei der Schaffung des einheitlichen bürgerlichen Rechts wieder erlebt: zahlreiche Kontroversen, von denen einzelne schon auf das ehrwürdige Alter der Glossatoren zurückschaueu, sind begraben, aber noch viel mehr sind neu erstanden, und täglich erzeugt der Rechtsverkehr neue Fragen, die den frühern Rechten völlig unbe­kannt waren.

Aus diesem mit jeder Änderung der Gesetzgebung nun einmal verbundnen Mißstande folgt natürlich nicht, daß die Gesetzgebungsmaschine möglichst ins