416 Entwurf eines Wahlgesetzes für die zweite Kammer des sächsischen Landtags
städtischen Proletariat ist der Same der Verhetzung gegen die deutsche Minderheit allerdings üppig aufgegangen. Der rote Widerschein über zahlreichen Gutshöfen, das Blut in den Straßen Rigas, Mitaus, Tuckums usw. zeigt, in welcher Weise. Wer möchte vorgeben, daß das zu Rußlands Glück geschehen sei?
Entwurf eines Wahlgesetzes für die zweite Kammer des sächsischen Landtags
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ie zweite Kammer der Stündcversammlung wird aus neunzig Abgeordneten gebildet, die auf Grund der nachstehenden Vorschriften gewühlt werden.
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Jeder männliche sächsische Staatsangehörige, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat, hat sowohl das Recht als die Pflicht, zu wählen.
§3
Ausgeschlossen von der Ausübung der Wahl ist a) wer entmündigt ist oder einen Pfleger hat; v) wer öffentliche Armenunterstützung genießt oder in dem letzten der
Wahl vorausgegangnen Kalenderjahr erhalten hat; e) wem die väterliche Gewalt nach DBGB 81666 entzogen worden ist; ä) wem durch richterliches Erkenntnis die bürgerlichen Ehrenrechte oder
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter entzogen worden
sind;
s) wer vorläufig von einem öffentlichen Amt enthoben ist;
k) Nechtscmwälte, die aus der Nechtsanwaltschaft entfernt morden find, auf die Dauer von 5 Jahren von der Zeit der Entfernung an;
g) wer sich in Untersuchungshaft befindet, unter Polizeiaufsicht steht oder zwangsweise in einer öffentlichen Besserungs- oder Arbeitsanstalt untergebracht ist;
n) wer mit der Bezahlung der staatlichen Grund- und Einkommensteuer im Rückstände ist;
i) die zum aktiven Heere gehörenden Militürpersonen.
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Wer seiner Wahlpflicht nicht nachkommt, ohne hieran durch Krankheit oder andre wichtige Gründe gehindert zu sein, verfällt in eine Geldstrafe von 10 bis 150 Mark. Die Strafe wird durch die Gemeindebehörde des Wohnorts festgesetzt. Gegen den Strafbescheid ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig.