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Der russische Bauer vor und nach der Emanzipation
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Der russische Bauer vor und nach der Emanzipation

ie russische Leibeigenschaft ist im Anfange des siebzehnten Jahr­hunderts entstanden. Obgleich Beschränkungen der persönlichen Freiheit des Laudarbeiters schon früher vorkamen, folgte sie doch erst aus dem Gesetz, das Boris Gudonow am Gcorgs- tage 1601 erließ. Durch dieses Gesetz wurde den Bauern ver­boten, von: Moskauer Zentrum uach den Grenzgebieten zu ziehu, und von nun an wurden sie allmählich an die Scholle gefesselt. Mit dieser Maßnahme be­zweckte der Zar, dem beständigen Mangel an Arbeitskräften im Interesse des Staates zu steuern. Denn der geldarme Staat handelte so, wie man im Westen in ähnlichen Füllen handelte: er bezahlte den heercspslichtigen und dienenden Adel mit Grund und Boden, aber nicht mit bloßem Boden allein, der ja im Moskauer Reich nichts kostete, sondern mit dem von Bauern bevölkerten Boden. Jedoch konnte damals noch immer der Bauer den Herrn wechseln, sofern er die vereinbarten Bedingungen erfüllt und ordnungsmäßig gekündigt hatte. Aber nur in den seltensten Fällen vermochte er von diesem Rechte Gebranch zu machen, weil er von seinem Herrn in der Regel ein Darlehn hatte, das zu bezahlen ihm unmöglich war. Oft hatte er anstatt des einfachen Kontrakts einen soge­nannten Darlehnsschein ausgestellt. Hierin verzichtete er für immer auf das Recht, das vom Herrn entnommne Darlehn zu bezahlen, und verpflichtete sich, nirgends vom neuen .Herrn wcgzuziehn"; der Herr erhielt von vornherein das Recht,ihn überall suchen und ihn von überall holen zu lassen." Seit dem »zahre 1648 galten alle Bauern, die bei der neuen Höfezählnug eingetragen waren, als Leibeigne, und der Übergang zu irgend jemand wurde von nnn an als Flucht behandelt.

In dem Maße, wie jetzt der Bauer an den Grundherrn gekettet wurde, wuchs dessen Macht über ihn. Niemand mischte sich in die gegenseitigen Be­ziehungen hinein, die Regierung war nur besorgt, daß der Bauer aus der Bauernschaft nicht austrat. d. h. daß er nicht aufhörte, Steuerzahler zu sein; alles übnge ging sie nichts an. Das Leibeigenschaftsrecht erscheint somit schon im siebzehnte-: Jahrhundert, wo es sich formell kaum gebildet hat, mit allen Attributen der unbeschränkten Macht des Menschen über den Menschen. Seit dein Beginn dieses Jahrhunderts nahm der Gutsbesitzer ohne weiteres dem Grcnzbotm I 1906 9