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Deutsche Bollwerke im Osten
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Zur Reform des Strafprozesses

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Akademie zu Posen willkommen sein, und es wäre nichts erwünschter, als wenn sich der Streit zwischen beiden Nationalitüten schließlich nur uoch auf das angestrebte Übergewicht an wissenschaftlicher Bildung beschränkte.

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Zur Reform des Strafprozesses

von val. Isemann in Rolmar

^. Reformbedürftigkeit. Ulassenjustiz

> elches Menschenwerk wäre nicht verbcsserungssähig und verbesserungs­bedürftig? Zudem sind sechsundzwanzigDienstjahre schon ein hübsches

> Alter fiir ein Fabrikat deutscher Gesetzgebung, wenn man bedenkt, daß zum Beispiel einzelne Teile der Gewerbeordnung geradezu I Saisonartikel geworden sind! Die Frage ist also die: In welchem

Sinne soll reformiert werden? soll das gesellschaftliche Interesse mehr betont, d. h. sollen dem Staate mehr oder stärkere Mittel zur Aufsuchung nnd Unter­drückung strafbarer Handlungen geboten, oder soll nicht vielmehr die Persönlich­keit gegen die Gefahren mehr in Schutz genommen werden, die dem Einzelnen von der Staatsgewalt mit ihren erdrückenden Machtmitteln deshalb drohen, weil er ihr zufällig auf ihrem Rachezug gegen den Verbrecher in die Quere gekommen ist? Kein Zweifel, dnß die rcformatorische Bewegung auch in Zukunft, wie bisher, diesen letzten Weg weiter verfolgt, sogar auf die Gefahr hin, daß die Entdeckung und die Bestrafung einer einzelnen Straftat dadurch erschwert oder vielleicht gar uumöglich gemacht werden.

Man beginnt allmählich einzusehen, daß der Wert der Strafe in ihrer ethischen und sozialen Bedeutung bisher viel zu hoch eingeschätzt worden ist. Der moralische Stand eines Volkes wird nicht durch Strafrecht und Strafprozeß geregelt, jedenfalls nicht vorzugsweise, sondern durch eine von innen heraus­tretende erziehende Entwicklung seiner Anlagen, die mit dem paragraphierten Rechte nichts zu tun hat. Und dann: heute, wo die Gesellschaft eine immer stärker hervortretende Neigung zeigt, die Betätigung der Persönlichkeit, zunächst allerdings nur auf wirtschaftlichem Gebiet, unter Kontrolle zu stellen, verlangt der Rest, der ihr an Bewegungsfreiheit bleibt, um so eifersüchtiger nach Schutz. Gerechtigkeit ist eine schöne Sache, aber der Kampf um sie ist nicht nach jeder­manns Geschmack. Wie früher so ist zwar heute noch die Farblosigkeit das wirksamste miiniei^ der Individualität, aber was sich aus der Eintönigkeit heraushebt, hat um so größern Anspruch auf ungestörtes Dasein.

Von diesem Gedanken sind übrigens alle modernen Strafprozeßordnungen geleitet? die unsrige besteht mindestens zu zwei Dritteln aus Schutzmaßregelu gegen Eingriffe in die private Bewegungsfreiheit, während man in frühern Zeiten darin nur Anleitungen zu einer möglichst schonungslosen Wahrheitserforschung zu suchen gewohnt war. Eine Weiterentwicklung kann also nur im Sinn einer Verstärkung ihrer Garantien gedacht werden, eine Entwicklung, die auf ihrem

Grcnzboten II 1905 18