Nie Tage von Lhamvianv und villiers
Wesens hierzu keinen Anlaß hätte. Fragt man aber, warum diese ungerechte Regelung gemacht ist, so erkennt man als ihre Ursache wiederum den vorhin gekennzeichneten Parteibetrieb der Zivilprozeßordnung. Denn da der Betrieb des Rechtsstreits ganz iu der Willkür der Parteien ruht, diese »ach Belieben das Verfahren „ruhen" lasseu können, und dem Gericht jede Möglichkeit, die ergangne Entscheidung in Rechtskraft übcrgehn zu lassen, fehlt, so muß das Gesetz die Bestimmungen treffen, wonach die bloße Tatsache der Erhebung des Prozesses, die Stellung eines Antrags, das einjährige Schweben des Rechtsstreits uud der Erlaß einer Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Rechtskraft die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten erzcngen. Und so muß man wie alle sonstigen Mißstände der bürgerlichen Rechtspflege auch die des Gerichtskostenwesens auf die verkehrten Grundsätze zurückführen, auf denen unsre Zivilprozeßordnung beruht.
Die Tage von (Lhamvigny und Villiers
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eneideuswert war, als sich am 1. Dezember die Schatten der Dämmerung auch auf den von der obern Marueschleife umschlossenen Teil des linken Flußufers herabsenkten, die Lage des mit dem bei weitem größten Teile seiner Armee au deu Westhüngen der Hochebne festgeklammerten Generals Ducrot nicht. Daß er sich nur auf einen Teil der unter ihm kommaudiereuden Generale verlassen konnte, hatten am 30. vier verschiedue Vorfälle bewiesen, von denen jeder einzelne den Erfolg der von der Heeresleitung getroffnen Anordnnngen ernstlich gefährdet hatte oder doch hätte gefährden können: Mannschaften und Material hatten am 30. schwer gelitten: seinen Truppen fehlte alles, was sie kräftigen nnd neubeleben konnte, warme Kleidung, solider Proviant, leidliches Unterkommen: die Munitionsbestünde waren zwar nach Möglichkeit ergänzt worden, aber die Gefechtseinheiten hatten nnr notdürftig durch Zusammenlegungen wiederhergestellt werden können: ein überlegner Angriff, den man erwartete, mußte, wenn er erfolgreich war, nahezu vernichtend sein, da man vor einem Defile stand und nur über die elf vom Geuiekorps geschlagnen Brücken zurück konnte, an deren Zugäugen bei einem überstürzten Rückzug knotenartige Stauungen unvermeidlich waren: eine zweite Nacht unter freiem Himmel, noch kälter als die vorhergehende, stand den weder durch Decken noch durch Wachtfeuer gegen den Frost geschützten Mannschaften bevor, nnd wie die Stimmung auch der höchsten Befehlshaber war, zeigt ein von dem Kommandeur der ersten Division des dritten Korps, General de Bellemare, am 1. Dezember früh 4 Uhr an den Gouverneur gerichtetes Schreiben, worin er meldet, daß er — ohne des Oberbefehlshabers Generals Ducrot Genehmigung eingeholt zu haben — mit seinen Truppen auf das rechte Marneufer zurückgekehrt sei:
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