Armenrecht, Anwaltszwang und Gerichtskostengesetz
dem großen Zwecke der Ncichsfinanzreform zuliebe müssen und können sie getrost in den Kauf genommen werden.
Und nun die große Schicksalsfrage: Was wird der Reichstag tun? Durch den Höllenlärm der Sozialdemokratie wird sich kein verständiger Mann beirren lassen. Gewiß sind insbesondre Bier- und Tabaksteuer für ihr Geschäft der Volksaufwiegelung vorzügliche Agitationsmittel. Um so ernster tritt an die übrigen Parteien gerade unter den heutigen Umständen die Pflicht heran, in der Beurteilung der Regierungsvorschläge die gewissenhafteste Sachlichkeit walten zu lassen. Die von der Vorlage am nächsten berührten Interessenten werden in der bekannten übertriebnen Weise die übliche Abwehrbewegung ins Werk zu setzen suchen. Dem gegenüber ist vor allem ein zwar nicht herausforderndes, aber unbedingt festes und geschlossenes Auftreten der Regierungen nötig. Eine Abweisung der Vorlage a liminiz ist vom Reichstage schlechterdings nicht zu befürchten. Dagegen droht die Gefahr nachteiliger Abänderungen und der Ablehnung einzelner Teile. Offiziös ist angekündigt worden, daß man jede wirkliche Verbesserung annehmen, eine Herausbrechung des einen oder des andern Teils der Gesamtvorlage aber nicht zulassen werde. Hoffentlich wird die Herein- ziehung der Abkömmlinge und der Ehegatten in die Erbschaftssteuerpflicht, wofür sich im Reichstage, allem germanischen Gefühl zum Trotz, vielleicht eine Mehrheit fände, nicht als Verbesserung angesehen. Und weiter ist zu wünschen, daß sich die Abneigung der Regierungen gegen das Herausbrechen einzelner Teile auch auf das Vertauschen einer Steuer mit einer in dem Entwurf nicht enthaltenen andern, etwa der Quittungssteuer mit der Wehrsteuer, erstreckte.
Auch im günstigsten Falle allerdings wird es im Reichstage heiße Kämpfe geben. Einen starken Bundesgenossen aber hat die Finanzreform in dem außergewöhnlichen Ernst der allgemeinen Lage. Er wird dazu beitragen, daß mau sich auch hier zu der vollen Höhe der Aufgabe emporschwingt.
Armenrecht, Anwaltszwang und Gerichtskostengesetz
von Lugen Josef in Freiburg im Breisgau (Schluß)
» W. er Ausspruch der Pcmdekten, jeder Rechtsstreit sei eine res äiM- äs pörioulosa, gilt sonach nicht für Parteien, denen das K^^^Wtzl Armenrecht bewilligt ist. Sv erklärt es sich, daß die Rechts- wohltat des Armenrechts sehr gesucht, viel begehrt ist; um ihrer zu werden, genügt schon ein obrigkeitliches (polizeiliches) Zeugnis, daß der Antragsteller ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie nötigen Unterhalts zur Bestreitung von Prozeßkosten außerstande ist. Wie die Obrigkeit sich die zur Ausstellung des Zeugnisses nötigen Grundlagen verschafft, ist ihre Sache; in kleinen Städten und auf dem Platten Lande mag die Polizei zur Nachprüfung der Angaben der angeblich