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Gunsten; dann habe ich an meinen Rechtsanwalt noch etwa siebzig Mark und an das Gericht ungefähr ebenfalls siebzig Mark Kosten zu bezahlen. Oder das Urteil ergeht zu meinen Ungunsten, ich werde also in die Kosten verurteilt; dann habe ich zu den gedachten Beträgen auch noch die Kosten des gegnerischen Nechtscmwalts, also nochmals etwa hundert Mark zu bezahlen. Und zwar werden die Gerichtskosten fällig und von mir eingezogen sofort mit Erlaß des Urteils, und wenn ich gegen die mir ungünstige Entscheidung erster Instanz ein Rechtsmittel einlege nnd obsiege, so bleibt es mir überlassen, wie ich die von mir schon bezahlten Kosten des ersten Rechtszuges vom Gegner zurückerlange. Bei dieser Kostspieligkeit der Rechtsverfolgung ist es schon begreiflich, daß ein vorsichtiger und verstündiger Mann von zweifelhaften Prozessen ganz absieht, ja lieber sein klares Recht aufgibt, als sich auf einen Prozeß einläßt.
In einer beneidenswerten Lage ist dagegen der Kläger, dem das Armenrecht gewährt ist: er erlangt durch dieses die einstweilige Befreiung von allen Gerichtskosten, sowohl der Gebühren wie der Auslagen, und weiter das Recht, daß ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte im Anwaltsprozeß (zumeist aber auch im Parteiprozeß, Paragraph 34 der Rechtsanwaltsordnung) ein Rechtsanwalt beigeordnet werde. Zwar ist nach den Paragraphen 125 und 117 der Zivilprozeßordnung die zum Armenrecht zugelaßne Partei zur Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit war, verpflichtet, sobald sie ohne Beeinträchtigung ihres Unterhalts dazu imstande ist; auch hat die Bewilliguug des Armenrechts auf die Verpflichtung, die dem Gegner erwachsenden Kosten zurückzuerstatten, keinen Einfluß. Aber diese Bestimmungen stehn nur auf dem Papier. Denn der Nachweis einer eingetretnen Besserung der Vermögensverhältnisse wird gegen die arme Partei kaum jemals geführt, und ebenso selten werden bei ihr pfändbare Gegenstände, mag sie solche auch besitzen, gefunden. Schluß folgt)
Die Tage von (Lhamvigny und Villiers
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>n der Nacht vom 28. zum 29. November hatte der Gouverneur als Beginn seines Angriffs auf die preußisch-deutschen Marnestellungen einen glücklichen, weil dem Gegner ziemlich unbequemen Zug getau. Er hatte den Mont Avron, der das Gelände von I Gagny, Villemomble und Chelles sowie einen Teil des gegenüberliegenden Marneufers, namentlich Noisy-le-Grand und Bry-s.-M. beherrscht, durch den Vizeadmiral Saisset besetzen und mit sechsundzwanzig Belagerungsgeschützen, zwei Sechzehnzentimeter-Marinegeschützen, einer Batterie Zwölfpfünder, einer Batterie großkalibriger Mitrailleusen und einer Batterie Hinterladern, sogenannten Siebenpfündern, deren Geschosse einen Durchmesser von fünfundachtzig