Armenrecht, Anwaltszwang und Gerichtskostengesetz
von Lugen Josef in Freiburg im Breisgau
m 1. Oktober des vorigen Jahres waren fünfundzwanzig Jahre seit dem Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze von 1879 vergangen; die Zivilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung, die Konkursordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz sahen damals auf ein Vierteljahrhundert ihrer Geltung zurück. Diese Wiederkehr eines so wichtigen Tages fand nicht die Beachtung, die man vor fünfundzwanzig Jahren dereinst Wohl erwartet hatte. Größere Tageszeitungen und einzelne Fachzeitschriften brachten wohl Leitartikel, aber die richtige Feststimmung fehlte; vielmehr ging durch alle diese der Wiederkehr des wichtigen Tages gewidmeten Aufsätze ein schlecht verhehlter Zug der Unzufriedenheit, der Verstimmung, teilweise sogar ein Zug von „Reichsvcrdrossenheit." Noch vor zwanzig Jahren tröstete man sich über die Mängel des neuen Zivilprozeßverfahrens mit der Erwägung hinweg, daß man sie hinnehmen müsse in der Freude über die endlich erreichte Rechtseinheit. Zutreffend wies hiergegen der geistvolle Reichsgerichtsrat Otto Bühr darauf hin, es sei doch für einen Bürger von Gum- binnen oder von Köln, der seinen Prozeß infolge eines Zustellungsfehlers verliere, ein schlechter Trost die Erwägung, daß es jedem Bürger in Konstanz oder in München ebenso gehn könne, und für den Nichter in Berlin oder in Stettin, der unter den Mängeln des neuen Prozeßverfahrens leide, sei ein eigentümlicher Trost der Gedanke, daß es den Richtern in Stuttgart und in Metz ebenso gehe. So war denn Unzufriedenheit und Mißstimmung der Grundzug aller Ergüsse zur fttnfundzwanzigjährigen Jubelfeier; und das ist begreiflich, denn niemals sind die Hoffnungen, die man auf ein so großartiges Gesetzeswerk gesetzt hatte, kläglicher getäuscht worden wie bei den Reichsjustizgesetzen von 1879, und zwar bei jedem einzelnen von ihnen. Das gilt auch vom Gerichtsverfassungsgesetz. In den altpreußischen Landesteilen und den meisten andern Staaten wurde früher die Gerichtsbarkeit erster Instanz ausgeübt von Kreisgerichten; das waren Kollegialgerichte, deren Mitglieder teils als Einzelrichter, teils als Mitglieder eines Kollegiums ihres Amtes walteten, sodaß also derselbe Nichter den einen Teil seiner Amtstätigkeit (so die ganze Grenzboten IV 1905, 59