Beitrag 
Die russische Volksvertretung :
(Schluß)
Seite
404
Einzelbild herunterladen
 

Die russische Volksvertretung

von George (Lleinom in St. Petersburg (Schluß)

as Verhältnis eines Parlaments zu den Reichsbehörden wird am schärfsten charakterisiert durch die Vorschriften, die den Ent­wicklungsweg einer Gesetzesvorlage bis zu einem rechtsgiltigen Gesetz vorzeichnen. Gesetzesvvrschläge können eingebracht werden durch die einzelnen Minister oder die selbständigen Ressortchefs (Paragraph 36) und durch Abgeordnete (Paragraph 34). Das Recht, die Einbringung eines Gesetzentwurfs in die Neichsduma zu fordern, hat nicht jeder Abgeordnete einzeln, es bedarf vielmehr einer Gruppe von dreißig (Paragraph 54), die Gesetzgebungsmaschine in Gang zu bringen. Jedoch auch das genügt nicht ganz: die Antragsteller sind gehalten, zugleich mit dem Antrag einen vollständig durchgearbeiteten Entwurf uebst Erläuterung einzu­reichen eine in wenig Strichen gezeichnete Skizze der Ziele der Antrag­steller genügt nicht. Es kann angenommen werden, daß sich die Regierung hiermit vor einer Sturmflut ungenügend motivierter Forderungen und Wünsche sichern will. Ich denke mir, wenn das erste Feuer der Begeisterung für die parlamentarische Tätigkeit verflogen sein wird, und die Abgeordneten sich in Arbeitsbienen, Dauerredner und Diätenschlucker geteilt haben werden, dann wird auch diese von Lasarewski (Prawo 33) als eigentümlich bezeichnete Be­stimmung ihre Härten verlieren. Jedenfalls dürfte sie weit eher eine Be­schleunigung als eine Verschleppung der brennendsten Fragen zur Folge haben.

Die Antragsteller müssen ihren Entwurf dem Dumapräsidenten einreichen; dieser gibt ihn in die zuständige Sektion (Paragraph 54), bestimmt den Tag der Lesung im Plenum und macht spätestens zehn Tage vor dem festgesetzten Termin dem zuständigen Minister Mitteilung (Paragraph 55). Sofern die Duma und der zuständige Minister die Notwendigkeit der beantragten Än­derung anerkennen, gibt der Minister derAngelegenheit den gesetzlichen Lauf" (Paragraph 55). Diese Bestimmuug hat im Zusammenhang mit dem Para­graphen 57, wonach der zuständige Minister usw. einem gegen seinen Willen angenommnen Initiativantrag nur auf Befehl des Zaren Folge zu geben hat, das Mißtrauen der Gesellschaft erregt. So behauptete Lasarewski im Prawo 33, jeder Minister würde trotz dem Kaiserlichen Befehl tun, was ihm gut dünke, da er ohne weitere Begründung einer Interpellation der Duma mit der Ent­schuldigung begegnen könne,das Ressort der Kaiserlichen Gestüte hat sich noch nicht geäußert." Man fürchtet also eine Obstruktion bei den Administrativ­behörden. Auch in dieser Auffassung scheint mir ein ungerechtfertigter Pessi­mismus zum Ausdruck zu kommen. Denn in den Worten:Der Minister gibt