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Die Ausbildung der Verwaltungsbeamten in Preußen
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Die Ausbildung der Verwaltungsbeamten in Preußen

von <Larl Negenborn

j n den Jahren 1902 und 1903 hat die preußische Negierung dem Landtage Gesetzentwürfe über die Befähigung zum höhern Ver­waltungsdienste vorgelegt, die beide gescheitert sind. Nach dem Gesetzentwurfe von 1902 sollte das Studium von sechs Semestern lauf sieben verlängert werden, und der angehende Verwaltungs­beamte dann acht Monate bei Justizbehörden und zwei Jahre zehn Monate bei der Regierung, darunter mindestens ein Jahr bei einem Landrate, beschäftigt werden. Jn dem Gesetzentwurfe von 1903 verzichtete die Negierung auf die Ausdehnung der Studienzeit und schlug dafür eine Beschäftigung von neun Monaten beim Amtsgericht und von drei Jahren und drei Monaten im Verwal­tungsdienste vor. Die Minister sollten aber berechtigt sein, die Dauer der Be­schäftigung beim Amtsgericht unter entsprechender Verlängerung der Vorberei­tung im Verwaltungsdienste noch weiter herabzusetzen.

Der Entwurf von 1903 ist deshalb nicht Gesetz geworden, weil sich die Regierung und das Abgeordnetenhaus über eine Bestimmung nicht einigen konnten, die im Vergleich zu dem übrigen Inhalte des Gesetzes nebensächlich war, nämlich darüber, ob die Regierungsreferendare von dem Regierungs­präsidenten oder von dem Minister ernannt werden sollen. Bisher war es Rechtens in Preußen, daß dem Regierungspräsidenten die Auswahl und die Ernennung der Referendare zustand, aber die vereinigten Liberalen und das Zentrum verlangten, daß dieses Recht künftig nur dem Minister des Innern und dem der Finanzen zustehn solle, uud sie begründeten diese Forderung damit, daß die Präsidenten bei der Anstellung der Referendare zu viel persön­liche Rücksichten walten ließen oder doch gegen ihren eignen Willen walten lassen müßten. Von den Vertretern der Regierung wurde mit Recht darauf hingewiesen, daß die Minister doch nur nach den Anträgen der Regierungs­präsidenten würden entscheiden können, daß die Bestimmung also nur eine Ver­mehrung des Schreibwerks zur Folge haben würde, und daß im übrigen gerade bei der Ernennung der Referendare durch die Minister die Gefahr einer parla­mentarischen Patronage entstehn würde, die unbedingt vermieden werden müsse. Die genannten Parteien bestanden aber auf ihrer Forderung, und man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, daß bei ihnen Gründe mitgesprochen haben, die mit dem Gegenstande selbst nichts zu tun hatten.

Der Gesetzentwurf war damit gescheitert, er hat aber wenigstens den Nutzen gebracht, daß über alle mit der Ausbildung der Verwaltungsbeamten zusammenhängenden Fragen in beiden Häusern des Landtags eingehend ver­handelt worden ist. Die Ansichten gingen natürlich sehr weit auseinander!