Maßgebliches und Unmaßgebliches
403
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Reichsspiegel. Die lippische Angelegenheit ist nun endlich auf das richtige Geleise geschoben. Die Tatsache ist in Deutschland allgemein mit großer Befriedigung aufgenommen worden, zugleich darf in dieser Art der Erledigung ein wertvolles Präzedens für künftige Streitfälle um Thronrechte gesehen werden. Es hat sich somit doch ergeben, daß ein sehr einfacher Weg gangbar ist, folche Dinge ohne jede Verbitterung auszutragen. Für die Gegenwart gereicht das zur Befriedigung, für die Zukunft zur Beruhigung. Die Frage der Vereidigung des lippischen Bataillons auf den jetzigen Regenten ist dabei ziemlich irrelevant. Ob es vom monarchischen Standpunkt aus gerade in unsern Tagen richtig sein mag, den Massen zu zeigen, daß es „auch so," ohne Vereidigung, gehe, bleibe dahingestellt, jedenfalls muffen aber doch die jetzt eingetretnen Rekruten einen Fahneneid leisten. Das ist weder eine rein dynastische noch eine rein militärische Frage, sondern eine höchst politische. Die Leistung des Fahneneides ist durch die Neichsverfasfung vorgeschrieben. Die Erneuerung der Vereidigung bei einem Thronwechsel oder bei Eintritt einer Regentschaft kann ausgesetzt werde», die Vereidigung der Rekruten muß verfassungsgemäß geschehen, schon deshalb, weil der Fahneneid nicht nur dem Landesherrn, sondern auch dem Kaiser, dem obersten Kriegsherrn, geschworen wird. Auch hierbei handelt es sich nicht nur um den vorliegenden Fall, sondern um eine Angelegenheit von genereller Bedeutung. Hoffen wir, daß die Geschicklichkeit und die Energie, mit der der Reichskanzler den leidigen Thronfolgestreit der allein richtigen Lösung zugeführt hat, auch in der Vereidigungsfrage den richtigen Weg öffnet, zumal nachdem „die Anerkennung" durch die Zulassung des lippischen Vertreters in den Bundesrat ihre Lösung gefunden hat. Auch die Fahneneidfrage läßt sich in Zukunft wenigstens für alle unter der preußischen Armeeverwaltung stehenden Truppenteile sehr einfach lösen. Da der Fahneneid in der Reichsverfassung vorgeschrieben ist, ist er eine unter der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers stehende Angelegenheit. Bei einem Regierungswechsel muß demgemäß der Reichskanzler den Kriegsminister benachrichtigen, ob der Vereidigung irgendwelche Bedenken entgegenstehn, und der Kriegsminister muß dann das betreffende Kommando entsprechend anweisen. Die Anerkennnngsfrage, die ja bei direktem unbestrittnem Erbgange ohnehin ausscheidet, ist also vorher vom Reichskanzler mit dem Kaiser ins reine zu bringen. So würde sicherlich auch im vorliegenden Falle Verfahren worden sein, wenn die lippische Negierung eine amtliche Anzeige an den Reichskanzler, und nicht vorher der neue Regent ein Telegramm an den Kaiser gerichtet hätte. In so delikaten Fragen ist die äußerste Korrektheit geboten, geringfügige Verstöße, bei denen sich niemand etwas denkt, können leicht eine ebenso unerwünschte als unabsehbare Tragweite haben. Hätte sich die lippische Regierung sofort an den Reichskanzler gewandt, so würde wahrscheinlich der ganze Feuerlärm, der wochenlang die deutsche Presse durchtobte und alle Staatsrechtslehrer, mit oder ohne Berühmtheit, in den Sattel rief, vermieden worden fein. Hoffentlich hat der Reichstag soviel Takt, nicht alle diese Leit- und Leidartikel noch einmal aufzuwärmen, sondern die ganze Sache ruhig ihren endlich gewiesnen Gang gehn zu lassen. Hat das Reichsgericht erst einmal gesprochen, und ist der lippische Fall erledigt, dann wäre vielleicht zu erwägen, ob die Reichsverfassung nicht für die formale Behandlung solcher Dinge einer Ergänzung bedarf, die so unerquickliche Schwierigkeiten für alle Zukunft möglichst ausschließt.
Daß der Reichstagsabgeordnete Reichsgerichtsrat Spähn ein Landtagsmandat angenommen hat, hat in der Presse Erörterungen darüber hervorgerufen, daß Herr Spähn, der am lautesten über die Überlastung der Mitglieder des Reichsgerichts klage, nicht Anstand nehme, seine Arbeitslast noch in so außerordentlicher Weise zu vermehren. Im Grunde genommen ist es Sache jedes Einzelnen, zumal jedes Grenzboten IV 1904 55