198 ö>e öage von, Ltraudsegen und das Strandrecht an der deutschen Küste
zu sein, denn sie schickten einen Gesandten an Maximilian mit der Bitte, es möge mit den gegen einzelne Standesgenossen eingeleiteten Prozessen eingehalten werden. Die Antwort lautete derb abweisend, und als die Stände trotz Maximilians Verbot die einlaufenden Steuern weiter zur Bezahlung der von ihnen während des Aufstandes gemachten Schulden verwandten, erfolgten von Wien aus Achtscrklärungen, Die Mehrzahl derer, die die Huldigung verweigert hatten, floh, die Zurückgebliebnen wurden verhaftet. Eine Bittschrift an den Kaiser hatte keinen Erfolg, die Güter der Rebellen wurden eingezogen. Bei denen, die im Lande geblieben waren, ging man später milder vor und begnügte sich mit hohen Geldstrafen. Helmhold von Jörger wurde zum Tode verurteilt, doch unterblieb auf Verwendung einflußreicher Verwandter die Hinrichtung. Er starb 1623 im Gefängnis, sein Vetter Karl von Jörger in demselben Jahre im Kerker zu Passau. Eine ganze Reihe von Namen der gläuzendsteu Adelsgeschlechter verschwand aus der oberösterreichischen Ge-
(Schluß folgt.
Die ^>age vom ^trandsegen und das Atrandrecht an der deutschen Küste
Von Ludwig 'Kommer in München
(Fortsetzung)
>n den einnndsiebzig Strandungsfällen, die sich zwischen 1720 und 1744 an der ostfriesischen Küste ereigneten, erhielten die Bergcr zweiunddreißigmal ihr Drittel des Strandgutes. Die Güter, von denen sie ihren vollen Anteil erhielten, waren meist ! nicht besonders wertvoll. Ihr Anspruch auf den dritten Teil der Waren in uaturg, wnrde nicht immer berücksichtigt, auch der Bruchteil mußte sich Verkleinerungen gefallen lassen. Manchmal wurde bei der Verteilung der Güter, wie es scheint, individualisiert, so erhielten von 2400 Apfelsinen und Zitronen, die 1730 auf Juist geborgen wurden, die Berger nur ein Achtel, die übrigen sieben Achtel der Fürst, ein andermal, als eine Ladung Wein gestrandet war, wurden vor der Teilung Sekt und Rheinwein für den Fürsten vorweggenommen und nur die geringern Weinsorten verteilt. In andern Fällen wurden die Güter in drei Teile geteilt, zur Vermeidung einer Ungleichheit losten die Vertreter der Regierung und die Insulaner, den übrigen dritten Teil erhielt der Eigentümer des Gutes. Erhob dieser keinen Anspruch, so erhielt der Fürst zwei Drittel, wovon er einen Teil der Armen-Strandkasse zuzuweisen pflegte. Doch wurde nicht selten auch dann, wenn der Eigentümer bekannt war und seine Rechte vertrat, zugunsten des Fiskus bei der Verteilung individualisiert. So blieb von einigen Füssern Wein und Branntwein, die 1737 auf Juist geborgen wurden, dem Eigentümer, einem