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Zur lippischen Erbfolge
willen leicht als wünschenswert erscheinen mag. Es ist nicht ausgeschlossen, daß dieser Fall jetzt schon einträte. Diese Möglichkeit kann aber mir das Interesse an der Wahl im kommenden November erhöhen.
Baltimore Jul. hofmann
Zur lippischen Erbfolge
!as Folgende ist allein in Vertretung einer von politischen Erwägungen unbeeinflußten wissenschaftlichen Ansicht geschrieben, während es deni Verfasser, der mit keinem der Beteiligten die Igeringsten Beziehungen unterhält, völlig fernliegt, Partei zu ergreifen.
Dadurch daß, wie bekannt, Schanmburg-Lippe seine Ansprüche auf deu Throu von Lippe-Detmold neuerdings wieder erhoben und seinen Einspruch gegen die Thronfolge der Biesterfelder Linie beim Bundesrat erneuert hat, ist der lippische Erbfolgestreit abermals akut geworden, nicht schon durch das Ableben des jüngst verstorbnen Grafregenten Ernst. Dcun die eine Möglichkeit, den ganzen Streit zu begrabe», wäre offenbar die gewesen: daß die verschiednen Linien des lippischen Gesamthauscs, iusbesondre das Haus Schaumburg-Lippe die tatsächliche Erbfolge der Biesterfelder unangefochten zugelassen hätten. Wenn ein solcher tatsächlicher Zustand lange genug, zumal über den Tod des noch nominell regierenden geisteskranken Fürsten Alexander hinaus gedauert hätte, so würde er unzweifelhaft mit der Zeit Rechtswirkungen geäußert haben, und die Biesterfelder wären faktisch und rechtlich thronfolgeberechtigt geworden. Denn eine andre Stelle als eben die lippischen Agnaten, die in der Lage und berechtigt wäre, sie daran zu hindern, gibt es nicht, und wo kein Kläger ist, da ist kein Nichter; das gilt im Staatsrecht ebensogut wie im Privatrecht.
Da diese Möglichkeit freiwilligen Zurücktretens der eiuen Partei nicht zur Wirklichkeit geworden ist, muß eine autoritative Erledigung erfolgen. Und zwar muß der Bundesrat auf Grund des Artikels 76 Absatz 1 der Neichsverfasfung, der ihn zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Bundesstaaten beruft, eine Entscheiduug fülleu oder herbeiführen. Es haben allerdings, meines Erachtcns zu Unrecht, namhafte Lehrer des Staatsrechts, die sich aus der genannteu Verfaffungsbestimmung herleitende Zuständigkeit des Bundesrats für den Fragefall bestritten mit der Behauptung, es läge hier kein Streit zwischen Bundesstaaten vor, sondern nur persönliche Ansprüche verschiedner Agnaten. Es würde zu weit führen, diese Streitfrage hier zu erörtern: soviel ist gewiß, daß der Bundesrat in seinem Beschluß vom 5. Januar 1899 selbst seine Zuständigkeit in dieser Sache grundsätzlich bejaht hat, und es besteht kein Grund zu der Annahme, daß er diesen Staudpunkt heute ändern würde. Man mag diese Ansicht des Bundesrats sachlich für richtig oder für unrichtig halten: jedenfalls gibt es keine Instanz und kein Verfahren, wodurch ihm die Zuständigkeit, die er sich selbst vindiziert, wieder abgesprochen werden könnte. Mit Rücksicht ans