Die Wehrsteuer
ie Wehrsteuer gehört zu den „Blendern" unter den Mitteln zur Deckung der Staatsausgaben. Sie macht ans den ersten Anblick einen sehr bestechenden Eindruck. Sie hat deshalb immer Freunde gefunden und wird sich deren in weitem Kreisen immer zu erfreuen haben. Beschäftigt man sich aber eingehender mit dem Gegenstande, sucht man das vorschwebende Luftgebilde in feste Formen zu fassen, praktisch zu gestalten, so weicht das schöne Bild vor jedem festern Zugriff, der zugrunde liegende Steuergedanke vor jeder konsequenten Durchführung zurück, und das, was an praktischer Verwertbarkeit übrig bleibt, scheint kcunn die Mühe zu lohnen, die Gesetzgebungsmaschine in Bewegung zu setzen.
Die eigentlichen Wehrsteuern im heutigen Sinne können nicht älter sein als die allgemeine Wehrpflicht, zu der sie eine Ergänzung bieten sollen. Ihre Vorläufer, die man schon in den alten Loskaufgeldern und ähnlichen Einrichtungen, in der alten römischen und in der deutschen Geschichte (Karolingerzeit) finden will, können wir hier unberücksichtigt lassen. In Frankreich, wo die allgemeine Wehrpflicht mit der Revolution zuerst eingeführt wurde, finden wir anch znerst eine Wehrsteuer im heutigen Sinne. Sie wurde durch das Gesetz vom 8. März 1800 eingeführt und in einigen spätern Gesetzen näher geregelt, fiel aber 1818 bei der Einschränkung der allgemeinen Wehrpflicht wieder weg. Nächst Frankreich war es die Schweiz, wo zuerst eine Wehrstcuer, ebenfalls zugleich mit der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht, durchgeführt wurde. Hier kann man die erste Wehrsteuer von 1816 datieren (im Kanton Zürich). Später wurde die Wehrsteuer anch in andern Kantonen durchgeführt, 1818 wurde sie Bundessteuer.
In Deutschland hatte mau 1868 in Württemberg, 1869 in Bayern Wehrsteuern eiugeführt, die aber mit der Gründung des Deutschen Reiches verschwanden. Im Jahre 1880 erging ein Wehrsteuergesetz für Österreich, sodann 1883 eins für Ungarn. In Deutschland scheiterte ein Wehrsteuerentwurf der Reichsregierung im Jahre 1881, in Italien ein solcher von 1882. Das neuste Wehrsteuergesetz ist das französische von 1889, dessen Vater der damalige Kriegsminister Boulanger war. Wehrsteuern bestehn auch noch in Portugal, Serbien, Griechenland und Rumänien (1900). In England, wo es keine all- Grenzboten II 1904 g?