Beitrag 
Die Zukunft der juristischen Professuren. 1
Seite
557
Einzelbild herunterladen
 

Die Zukunft der juristischen Professuren

von Lugen Iosef in Freiburg im Breisgau

1

ls im Jahre 1900 die Frage der Zulassung der Realschul­abiturienten zum juristischcu Studium im preußischen Landtag und auch sonst in der Öffentlichkeit viel erörtert wurde, ersuchte die Schriftleitung der Deutschen Juristenzeitung eine Anzahl hervorragender Juristen Nechtslehrer, Richter, Anwälte, Ver­waltungsbeamte, ihre Meinung über diese Frage zu äußern, mit der Absicht, sie sodann zur Klärung der ganz entgegengesetzten Ansichten zu ver­öffentlichen. Auch an Theodor Mommsen wandte sich die Deutsche Juristen­zeitung; denn wenn der große Gelehrte weitern Kreisen auch wohl nur auf dem Felde der Geschichtsforschung bekannt war, so war doch von der Rechts­wissenschaft seine ruhmvolle Laufbahn dereinst ausgegangen. Jahrelang war er als Lehrer des Römischen Rechts tätig gewesen, und so sehr man ihn später als Forscher auf allen Gebieten der Altertumskunde bewunderte, er war auch immer Jurist geblieben; das beweist seine Ausgabe der Digesten (Pcm- dekten). Die scharfsinnigen Emendationsvorschlüge, die er hier macht, ergeben, daß er die Schriften der römischen Juristen nicht bloß mit den Augen des Geschichts- und Sprachforschers, sondern auch von der rein sachlichen, also von der Privatrechtlichen Seite ebenso und noch viel mehr erfaßt hatte als die Juristen. Und die großen Werke seines hohen Alters, das Römische Staats­macht und das Römische Strafrecht, vereinigen die Vorzüge der besondern rechtswissenschaftlichen Gelehrsamkeit mit denen der Altertumskunde so sehr, daß man zutreffend gesagt hat, Mommsen habe hier die Altertumsforschung in den Dienst des Juristen gestellt, er habe Gebiete, die bis dahin den Alter­tumsforschern allein eröffnet waren, für die Rechtswissenschaft erobert. Bei dieser Neigung zur geschichtlichen Erforschung des Rechts ist es erklärlich, daß Mommsen in denen, die die Zulassung der Nealschulabiturienten zum Nechts- studium verlangten,Totengräber des klassischen Unterrichts" sah, sowie daß er auch an unserm neuen Bürgerlichen Recht wohl nicht die richtige Freude empfand, weil mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs das In­teresse des Juristenstandes für das Römische Recht mehr und mehr erlosch, und gerade die von Mommsen hochgehaltne Richtung der geschichtlichen Er­forschung des Römischen Rechts zum Absterben verurteilt schien. Wörtlich äußert sich Mommsen"):

»Das Studium des Römischen Rechts ist die Grundlage der deutschen

Deutsche Juristenzeitung (1900) S. 257.