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Der Krieg und das Völkerrecht
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Japan, der Seestaat des äußersten (Ostens

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ist, oder wenigstens wenn ans der ganzen Lage des Falles hervorgeht, daß es für den Feind bestimmt war. Es sollten füglich nur die dem Kriegsschauplatz benachbarten Gewässer der Bereich feindlicher Maßnahmen gegen neutrale Schiffe und Waren, die man als Kriegskontcrbande bezeichnet, sein. Diese Beschränkung tritt aber keineswegs immer ein. England hielt einen für Delagoabai bestimmten Hamburger Dampfer schon im Roten Meere an. Es hätte ja am Ende vor der Elbe dasselbe tuu können, oder etwa einen von Newyork nach Hamburg bestimmten Gctrcidcdampfer auf dem Atlantischen Ozean wegnehmen können mit der Begründung, Hamburg sei nur eine Deck­adresse, die Ware sei eigentlich für die Buren bestimmt. Anch im gegen­wärtigen Kriege ist der Schauplatz solcher Gewalttaten nicht begrenzt. Theo­retisch stünde es Japanern nnd Russen frei, in der Nordsee deutsche Schiffe anzuhalten und von ihrer Ladnng wegzunehmen, was sie etwa für Kriegs­konterbande zu erklären beliebten. Praktisch sind bis jetzt auch aus dieser Willkürlichkeit noch keine Weiterungen hervorgegangen, nur ist vor kurzem ein russisches Kriegsschiff im Noten Meere so weit gegangen, einen englischen Post- dampfer nach der für Japan bestimmten Post zu durchsuche«, die es als Kriegs- kvnterbande ansehe. Es war solche an Bord, aber es gelang den Russen nicht, sie aufzufinden.

Völkerrechtlich ist geboten, daß der wegnehmende Staat die Sache vor ein Prisengericht bringt. Aber da ist wieder der heillose Fall, daß er selber dieses Gericht einsetzt, und zwar aus seinen eignen Untertanen, wobei untürlich ausgeschlossen ist, daß er Leute erwählt, die gegen die Neutralen zu nachsichtig sein könnten. Die Neutralen haben keinerlei Bürgschaft für un­parteiisches Urteil. In cludio ist anzunehmen, daß die Prisengerichte national be­fangen sind nnd sich von der Begierde nach lockender Beute leiten lassen. Inter­nationale Prisengerichte (etwa zusammengesetzt aus den neutralen Konsuln) wären eine ganz billige Forderung der Neutralen. Der Schiedsgerichtshof nn Haag wäre eine sehr geeignete Instanz, dies vorzubereiten und zu organi­sieren; er wäre sogar eine sehr angemessene Appellationsinstanz.

Trotz aller unverkennbaren Fortschritte hat das Völkerrecht also noch große, klaffende Lücken, die jeden Augenblick praktische Bedeutung gewinnen können. Die Kricgszeit selber ist ungeeignet zu friedlicher Weiterbildung, aber die dazwischen fallenden Friedcnszeiten sollte man fleißig dazu benutzen.

Japan, der Seestaat des äußersten Ostens

an hat den emporstrebenden Seestaat des äußersten Ostens, Japan, oft mit England verglichen, dem Jnsclstaate, der der Westseite der großen europäisch-asiatischen Ländermassc vorgelagert ist, ähn­lich wie die japanischen Inseln im Osten. Heute, wo Japan ^. wieder aller Angen auf sich zieht, ist es wohl angebracht, sich

^ e>e Parallele etwas genauer cmzusehen. Nicht nur die äußere Ähnlichkeit der

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en Staaten, auch daß sie

Grenzbotcn II 1904

>eit kurzer Zeit in einem Bündnisverhältnis

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