Der Krieg und das Völkerrecht
ie das Recht innerhalb der Nationen seine Wurzeln in ungeschriebnen geineinsamen Anschauungen der Volksangehörigen hatte, durch die Einsicht klügerer Elemente geläutert und durch die Macht der Gewalthaber zu allgemeinerer Anerkennung gebracht wurde, so ist es auch mit dem internationalen Recht, Nur das wichtige Stadium der gewaltsamen Aufrechterhaltung fehlt bis jetzt noch. Es gibt unter deu Völker« noch nichts, was der Staatsgewalt unter den Volksgenosse» ähnlich sähe. Jede Macht ist souverän und findet nur an der Souveränität andrer ihre Grenze. Kleine Anfänge einer gewissen Weltpolizei, die die Großmächte, sei es einzeln, sei es auf Vereinbarung, an schwächern, zerrütteten oder halbzivilisierten Staaten — zuweilen auch nur im Interesse des Friedens — üben, spielen noch eine geringe Rolle. Vielleicht entwickeln sie sich in der Znknnft iveiter. Zum Vorteil menschlicher Gesittung wäre das sehr zu wünschen. Einige wenige Vereinbarungen allgemeinen Charakters unter maßgebende!? Nationen haben beinahe den Rang eines anerkannten Völkerrechts erlangt, so znm Beispiel die Genfer Konvention über das Rote Kreuz; auch die Pariser Seerechtsdeklarativu von 1856. Aber eben diese zeigen klar den Unterschied zwischen ihueu, dem Völkerrecht und einem ordnungsmäßigen Nechtsznstnnde. Nur auf Gruud freiwilliger Zustimmungserklärung ist in der Pariser Deklaration die Kaperei abgeschafft worden, und nur von einigen Staaten, ^apan hat sich diesen mit seinem Eintritt in die Reihe der modernen Kultnr- staaten angeschlossen. Die Vereinigten Staaten nicht; sie hielten 1856 au dem Grundsatz fest: „Das Privateigentum zur See ist frei," und als er dnrch Englands Widerstand zn Fall gebracht wnrde, traten die Vereinigten Staaten 7^ ganzen Pariser Deklaration nicht bei. Ebensowenig hatte Spanien sich chr angeschlossen. Doch so mächtig war das moralische Ansehe» dieses Vertrags, daß die beiden Staaten im letzten Kriege einander behandelten, als gehörten sie beide zu den Unterzeichner». Auch die Nichtverweudung von kleinen Explosivkngel» ist ein Ergebnis solcher Vereinbarung.
Abgesehen von diesen sehr spärlichen Verträgen bernht das ganze Völkerrecht nur auf der Sitte, dem Herkommen, den sorgfältig verzeichneten und erläuterten Präzedenzfällen und dein großen Ansehen, das die Völkerrechts- Greüzbvten II 1W4 57