Einheit im deutschen Ruderbefehl
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gegenüber dem Rachedurst Frankreichs soviel auf die Vergrößerung unsers Landheeres haben verwenden müssen, nun um uns gegeu die möglichen Folgen der Mißgunst Englands zu sichern, auch noch eine starke Flotte schaffen müssen.
Sobald wir über die zu einem energischen Auftreten gegen England nötige Seemacht verfügen, wird England sich nicht mehr einem anscheinend billigen Deutschenhaß hingeben und mit dem Gedanken an einen Krieg mit Deutschland kokettieren, sondern es wird mit uns als einer ebenbürtigen Macht rechnen, und da es ein guter Rechner ist, werden wir recht gut mit ihm auskommen. Kommen wir jedoch zu spät mit der Schaffung einer solchen achtunggebietenden Seemacht, so riskieren wir einen englischen Überfall g, 1a. Kopenhagen, der bei der gegenwärtigen unzureichenden Stärke unsrer Flotte und bei der großen Nerwundbarkeit unsers Handels eine schwere, vielleicht dauernde Schädigung unsers Wohlstandes herbeiführen könnte.
Einheit im deutschen Ruderbefehl
von Georg Wislicenus
> Mich ist einer der zopfigsten Schildbürgereien im deutschen Seefahrtsbetriebe der Garaus gemacht. Mit kühnem, kräftigem Schnitt ist der gordische Knoten gelöst worden, der seit nunmehr achtundzwanzig Jahren durch vieles Hin- und Herzerren immer ! unentwirrbarer verschnürt worden war. Eine Kaiserliche Verordnung vom 18. Oktober 1903 verfügt auf Grund des Paragraphen 145 des Strafgesetzbuches:
Im Geltungsbereiche der Kaiserlichen Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom 9. Mai 1897 (Neichsgesetzblatt S. 203) dürfen auf deutschen Fahrzeugen vom 1. April 1904 ab nur solche Ruderkommcmdos gebraucht werden, die die Lage des Ruderblatts, nicht die der Pinue bezeichnen.
Vom 1. April 1905 ab sind ausschließlich die Kommandoworte „Steuerbord" und „Backbord," soweit erforderlich mit den das Maß des Ruderlegens angebenden Zusätzen anzuwenden; bis zu jenem Zeitpunkte sind auch die Kommandoworte „Rechts" und „Links" zugelassen.
Der Gebrauch der für Fahrzeuge unter Segel üblichen Kommaudoworte, wie „Luv," „Halt ab" und andre, bleibt durch diese Vorschrift unberührt, jedoch sind die Kommandoworte „Ruder in Lee" und „Auf das Ruder" vom 1. April 1904 ab nicht mehr zulässig.
Ans Fahrzeugen, die ständig in ostasiatischen Küsten- oder Binnengewässern verkehren und mit vorwiegend eingcborner Mannschaft bemannt sind, ist die Anwendung der dort üblichen fremdländischen Kommandoworte zugelassen.
Artikel 30 der Kaiserlichen Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See findet gegenüber den vorstehenden Vorschriften keine Anwendung.
Die Verordnung kann man nicht mißversteh«: wir bekommen endlich vom 1. April 1905 ab ein einheitliches deutsches Ruderkommando statt der bis