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Westfälische Geschichten : Erzählungen : 1. Die Clemonts :
(Fortsetzung)
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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Zwingen wollte sie ihn, wie sie die andern zwang. Er sah es klar, er hatte es immer gewußt und war ihr fern geblieben, obschon sein Herz nach ihr schrie. Jetzt aber, dem Freunde zuliebe, mußte er hingehn. Kannst ans mich rechnen, Hinrich,

sagte er.

(Schluß folgt)

Maßgebliches und Unmaßgebliches

Reichsspiegel

Nachdem über das Verfahren im Bundesrat wegen des Paragraphen 2 des Jesuitengesetzes die wünschenswerten Aufklärungen ergangen find, nachdem die Nuntiusfrage wohl ihre endgiltige Erledigung gefunden hat, bleibt als sachlicher Niederschlag der durch die Aufhebung des Paragraphen 2 entstcindnen Bewegung die Frage übrig, ob der Bundesrat berechtigt ist, auf Reichstagsbeschlüsse früherer Sessionen nicht nur, sondern auch früherer Legislaturperioden zurückzugreifen und sie durch seine nachträgliche Zustimmung zu Gesetzen zu erheben. Im vorliegenden Falle ist die Frage ja ohne praktische Bedeutung, weil die Übereinstimmung einer Mehrheit auch des jetzigen Reichstags mit dem Beschluß des Bundesrats zweifellos ist. Aber es ist nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis nicht aus­geschlossen, daß der Reichstag in der einen Session einen Beschluß faßt, deu er in der darauf folgenden unter Einwirkung verschiedner Umstände nicht fassen würde. Da konnte er sich denn eines Tags vor die Überraschung gestellt sehen, daß der Bundesrat jenen Beschluß nachträglich zum Gesetz macht. Juristische Gutachten, die sich überdem gegenseitig aufheben, können diese Frage nicht entscheiden. In jedem solchen Falle würde immer eine Partei vorhanden sein, die durch ein solches Vor­gehn des Bundesrats ein Unrecht, eine Vergewaltigung zu erleiden glaubt. Es ist da tatsächlich eine Lücke in der Verfassung, die zu schließen sich aus Rechts- und Billigkeitsgründen empfiehlt. Das Nächstliegende wäre ja, den Bundesrat auf Neichstagsbeschlüsse der laufenden Legislaturperiode zu beschränken. Aber da könnte es doch leicht geschehen, und es wäre für den Bundesrat sogar ein recht bequemes Auskunftsmittel, daß Beschlüsse der letzten Session der Legislaturperiodewegeu zu kurzer Frist" bei dem Bundesrate keine Berücksichtigung fänden, und daß infolge­dessen der neugewählte Reichstag ein vielleicht recht umfangreiches und zeitraubendes Material noch einmal beraten müßte, wobei das Ergebnis dann ganz anders aus­fallen könnte. Es hätte ja auch zum Beispiel wenig Sinn, wenn der Bundesrat aus Gründen einer parlamentarischen Notlage oder politischen Konnivenz im Mai ein ihm wenig sympathisches Gesetz verkündigte, während im Juni Neuwahl?» be­vorstünden, von denen man eine ganz andre Zusammensetzung des Reichstags erwarten dürfte. Der Reichstag macht es mit unbequemen Regierungsvorlagen nicht anders. Umgekehrt kann freilich der Bundesrat ein Interesse daran haben, einen Reichstags­beschluß der letzten Session der Legislaturperiode noch schnell unter Dach und Fach zu bringen gerade mit Rücksicht auf bevorstehende Neuwahlen. Es wird somit doch das richtige sein, die Zustimmung des Bundesrats auf Beschlüsse der laufenden Legis­laturperiode zu beschränken. Was bis zu deren Ablauf nicht erledigt ist, verfällt dem Papierkorb. Es würde sogar ganz nützlich sein, wenn der Präsident des Reichstags in der Schlußsitzung der Legislaturperiode die durch den Bundesrat bis dahin noch nicht erledigten Sachen ausdrücklich feststellte, wenngleich die Schluß­sitzung noch nicht identisch mit dem Ablauf ist. Ju einzelnen Fällen werden ja technische Gründe für die Nichterledigung vorhanden sein: die Notwendigkeit weiterer Erhebungen durch den Bundesrat, Erkrankung des Referenten, Einspruch deutscher oder fremder Regierungen, die Notwendigkeit vorheriger Verständigung der einen