Familienfideikommisse und Heimstätten
ie preußische Regierung hat eiuen Gesetzentwurf über Familien- fideikommisse veröffentlichen lasseu, der seinerzeit dem Landtag vorgelegt werden soll. Die konservative und die ultrcimoutcine Partei haben auf Anregung des Kammerherrn von Riepenhausen-Crcmgen wiederum einen Heimstüttengesetzentwurf im Reichstag eingebracht. Er ist eine Wiederholung des Entwurfs von 1890 und 1894. Beide Gesetzentwürfe erstreben dasselbe: den Familiensinn und die Familie zu stärken, aber teils auf verschiednem Wege, teils für verschiedne Kreise. Für jedes Familien- fideikvmmiß verlangt der Entwurf ein Jahreseinkommen von 10000 Mark (nach dem Preußischen Landrecht, Paragraph 51, II, 4 genügt ein Mindestreiuertrag von 7500 Mark); was die Größe der Heimstätte alilangt, so schreibt der Gesetzentwurf vor, daß sie die eines Bauernhofs nicht übersteigen dürfe.
Also für die Fideikommifse eine Beschränkung nach unten, für die Heimstätte nach oben. Das Fideikommiß soll nicht zu klein, die Heimstätte nicht zu groß sein. Wie reimt sich dies mit demselben Zweck zusammen, wird man fragen, und wo bleiben die zwischen den beiden Größen liegenden Güter? Offenbar sind beide Gesetzentwürfe etwas einseitig. In der Tat will man durch das Familienfideikommiß Wohlhabenheit in einer Familie (sxlsnclor tÄiniliklö) erhalten. Deshalb wird durch das Fideikommiß das große Gut entrückt: erstens dem Pslichtteilsrecht (der Fideikommißnachfolger erbt es nicht, sondern wird zur Nachfolge durch die alte Stiftungsurkunde berufen) und zweitens dem Angriffe aller zukünftigen Gläubiger. Es ist nicht bloß unveräußerlich und im gewissen Sinne unvererblich, sondern auch der Hauptsache nach der Zwangsvollstreckung entzogen.
Die Heimstätte dagegen, wie sie sich in Nordamerika ausgebildet hat, beschränkt sich auf eine Mindestgröße au Grund und Boden, die allerhöchstens so groß sein darf, daß sie einer Familie entweder nur Wohnung oder auch außerdem durch ländliche Nutzung und Verwertung ihrer Arbeitskräfte Nahrung gewähren kann. *)
") Das Gutachten vom Stadirat Dr. Flesch, erstattet dem dreiundzwanzigsten Juristentage in dessen Verhandlungen Bd. Gutachten 189S. S. 367 bis 393, enthält eine Darstellung des amerikanischen Heimstättenrechts nebst Literaturnachweis.
Grenzboten 1 1904 73