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Servis und Wohnungsgeldzuschuß
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Zur preußisch-polnischen Vereinsfrage

achtzehn Städte die Tarifsätze erhöht würden, was für die Stadt Berlin und deren westliche Vororte zweifellos dringend nötig ist. Dagegen werden sich vermutlich die Wohnungsgeldzuschüsse für die zweite Ortsklasse (jetzt I) in eiuigeu Sützeu ebenso hoch, in andern vielleicht noch höher stellen, als die heutigen der Ausnahmeklasse Berlin. Den Beamten kann es aber gleichgiltig sein, ob ihr Stationsort in einer höhern oder niedern Ortsklasse rangiert, sie werden mehr Wert darauf legen, daß der Wohnungsgeldzuschuß mit den ört­lichen Verhältnissen im Einklang steht und ihrer Amtsstellung entspricht.

Mag die Neuregelung der Wohnungsgeldfrage auch mehrere Millionen mehr kosten, als die von der Regierung vorgeschlagne Ortsklasseneinteilung fordert. Für das Rechnungsjahr 1904 ist im Reich eine Summe von 2^/2 Millionen schwerer aufzubringen, als für das nächste Jahr ein weit höherer Betrag. Die Finanzlage in Preußen hat sich unerwartet derart gebessert, daß die Beschaffung der Mittel für die preußischen Beamten schon jetzt keine Schwierigkeit hat. Es wird deshalb die Aufgabe des Reichstags sein, die Bereitstellung der Mittel für die Aufbesserung der Wohnungsgeld- zuschüssc zu betreiben, damit die Neichsbeamten den preußischen Beamten gegenüber uicht ins Hintertreffen kommen. Geht das Reich aber voran, dann wird Preußen gewiß nachfolgen. So hat es der Reichstag in der Hand, dahin zu wirken, daß auch den preußischen Beamten die längst als notwendig erkannte Erhöhung ihrer Dienstbezüge zuteil wird.

An dem gnten Willen des Reichstags nnd der Regierung, die Frage in einer allseitig befriedigenden Weise zn lösen, ist nicht zn zweifeln, nnd — wo ein Wille, da ist anch ein Weg! Möge der vvrgeschlagne gangbar sein!

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Zur preußisch-polnischen Vereinsfrage

von Ludwig Trampe

(Schluß)

nch dieser schriftlichen, also genau überlegten und festgestellten Kommissionsmeinung, die zunächst dem Satze Hartmanns jeden offiziellen Zug nimmt und ihn zu einer reinen Privatüußerung stempelt, kann bei ihrem vollkommnen und gewollten Gegensatze, bei ihrer grundsätzlichen Verwahrung gegen irgendwelchen parla­mentarischen Definitionsversuch der in Frage kommenden Begriffe und bei ihrer Übertragung der Auslegung dieser Begriffe allein an die Gerichte dem hastigen, in sich selbst unsichern und außerdem laut Kommissionswillen unzu­ständigen Worte Hartmanns die Rolle einer authentischen Äußerung darüber, was damals Kommission und Kammer unter Klub verstanden, nicht beigemessen werden. Der beim ersten Anblick anscheinend wichtige Satz kann nicht aus dem Inbegriffe der Verhandlungen herausgerissen werden; er darf vielmehr nur im Zusammenhange mit dem Großen und Ganzen der Erörterungen gelesen und