136
Der Armeekonflikt in Ungarn
Leben sind sie unlöslich, meist unmerklich verwoben. Wo er geht, da gehn sie mit, wo er spricht, da sprechen sie mit. Das geschieht, wo zwei oder drei versammelt sind, das geschieht, wo Vereinsglieder die Köpfe zusammenstecken. Ein Unding ist es, daß in Vereinen, und wäre ihr Hauptzweck noch so bieder- meierisch, nationalökonomische oder sozialpolitische Fragen, diese heute jeden Deutschen bewegenden Angelegenheiten, nicht irgendwie zum Worte kommen sollten. Bei solcher Sachlage ist es möglich gewesen, daß dem Vereinsleben von der Polizei nach den Anordnungen des Vereinsgesetzes ernste Schwierigkeiten bereitet werden konnten. Insbesondre hat bedeutendern Vereinen, wenn sie dem natürlicheu Zuge der Dinge folgten, wenn sie dem Zwange ihrer Interessen gemäß miteinander in Verbindung traten, ohne andre, tiefere Gründe kurzerhand mit dem Paragraphen 8 Spalte d ein Ende gemacht werden können. Von dieser Befugnis ist oft genug, auch aus bureaukratischer Klein- meisterei, Gebrauch gemacht worden. Je häusiger das geschah, um so schwerer erschien im Laufe der Zeit, wie die „politischen Köpfe" sagten, das Recht der „Koalitionsfreiheit," dieses liberal-demokratische Ideal, grundsätzlich gefährdet. Das ist weithin, und nicht etwa nur von den Sozialisten, als ein böser Mißgriff der Behörden empfunden worden. Kann auch keine Rede davon sein, daß die Verwaltung oder das Gericht in irgend einem Falle gegen das bestehende Recht nach der Spruchpraxis der höchsten Gerichte verstoßen hat, so kann doch andrerseits nicht verkannt werden, daß sich diese Gesetzesauslegung zu der Auffassung des Volks in schroffen Widerspruch gestellt hat. Das Vereinswesen ist ein wertvolles Gut des Deutschtums. An ihm und an seiner freien Entfaltung hängen deutsche Menschen. Was sich dagegen richtet, das empfindet das Volk als eine Antastung der Grundbedingungen seines Lebens. Darum hat diese Entwicklung der Rechtsprechung schlimme Folgen nach sich gezogen. Sie hat das Neichsgesetz vom 11. Dezember 1899 heraufgeführt, das von dem Parlamente der Regierung geradezu abgezwungen worden ist, und zwar unter Reden und Szenen im Reichstage, die bei Bismarcks Kanzlerschaft einfach unmöglich gewesen wären. Das Gesetz lautet: „Inländische Vereine jeder Art dürfen mit einander in Verbindung treten. Entgegenstehende landesgesctzliche Bestimmungen sind aufgehoben." ^
Tschech Krone
Der Armeekonflikt in Ungarn
von Albin Geyer (Schluß)
s ist nun nötig, einen Blick auf Österreich und die dortigen Ereignisse zu werfen. Daß das Ministerium Körber wegen der Zurückziehung der Wehrvorlage durch den Grafen Khuen seine Demission genommen hatte, ist schon berichtet worden. Es freuten sich manche Leute in Österreich darüber, nicht bloß die en allein, sondern auch die Kreise, die im geheimen die gegen die gerichtete demokratisch-parlamentarische Opposition der Magyaren gern
»