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Der Zeugeneid
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sind die Folgen der Verurteilung schwerer, unter Umständen recht schwer sogar. Dem bedeutendem Zweck entspricht ein Mehraufwand von Mitteln, sodaß die Verpflichtung nn Eidesstatt mit ihren erhöhten Straffolgen die Regel sei» könnte, und die förmliche Beeidigung der Zengen in das Ermessen des Gerichts zu stellen wäre, als Ergänzung, also nachträglich, oder von vornherein als feierlichstes Versprechen, die Wahrheit zu sagen; je nach Lage der Sache. Da jedoch die Vergehensrubrik unter Umständen etwas Formalistisches hat, es bei der Beleidigung z. B. neben sehr schweren Fällen auch solche giebt, die weniger wiegen als manche Übertretungen, so wäre das Gericht zu ermächtigen, sogar von der eidesstattlichen Verpflichtung abzusehen. Denn die Regel aller Regeln für die ganze Frage bleibt die Verhältnisinäßigkeit von Zweck und Mittel, und nur das richterliche Ermessen ist bei der unendlichen Mannigfaltigkeit der Möglichkeiten imstande, das zweckentsprechende Mittel zu treffen. Und die Ab­stufungen, die hier vorgeschlagen werden, sind eine Schule des richterlichen Ermessens, das jetzt durch das nicht bloß unwürdige und gefahrvolle, sondern auch öde und geistlose Einerlei von Eid, Eid uud abermals Eid abgetötet wird. Es würde sich in der Praxis auf diese Weise auch allmählich ein Damm bilden gegen das Hineinziehn von Zeilgeu, die zur Sache nichts wissen und dein Angeklagten bloß dazu dienen, als eine Art von Eideshelfern andre Zeugen schlecht zu machen oder dein Geschädigten noch mehr wehzuthuu. Selbstverständlich müßte auch hier bei den formlos vernommnen Zeugen das Lügen in der vorhin erwähnten Art strafbar sein. Und auch dies wäre ein Fortschritt gegen den jetzigen Zustand, wo sich die nnbeeidigt vernommnen Zeugen vor der Obrigkeit ohue jede Strafe gegen die Wahrheit vergehn dürfen.

Bei der höchsten Stufe der Verbrechen, die in unserm Strafgesetzbuch allein noch diesen Namen führt, sind die' angedrohten Strafen so hoch und meistens auch der Art nach so schwer, daß der Zeugeneid die Regel bleiben muß. Aber auch bei ihnen müssen die andern Mittel, die Glaubhaftigkeit der Zeugen zu verstärken, in jedem Fall, wo Meineid zn befürchten ist, als Ersatz- und Notmittel ins richterliche Ermessen gestellt sein, und auch als Mittel, der Prostituiernng des Eides entgegenzutreten. Seiner Heilighaltung dienen diese Ausführungen, die absichtlich tnrz gehalten sind, um das punvtnm Mligns gegenwärtig zu halten. x

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Religion in der schule

er Religionsunterricht an höhern Lehranstalten ist in dem nun fast vollendeten Jahr an den verschiedensten Stellen Gegenstand der Erörterung gewesen. Zum Teil war das jedenfalls dadurch veranlaßt worden, daß er bei der Eisenacher Kirchenkonferenz im Mittelpunkt der Beratnngen stand. DerNeichsbote" begleitete diese Beratnngen mit einigen polternde»