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Reform des öterreichisch-ungarischen Dualismus
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Reform des österreichisch-ungarischen Dualismus

s ist erstaunlich, daß angesichts der schweren Krise, in die Öster­reich durch die Schwierigkeiten der Erneuerung des wirtschaft­lichen Ausgleichs geraten ist, fast ausschließlich die nationalen und verfassungsmäßigen Seiten der cisleithanischen Pvlitik er­örtert werden, und daß je nach dem Standpunkte der Parteien die Möglichkeit, wieder parlamentarisch und staatlich geordnete Zustande her­zustellen, entweder im Festhalten an der Verfassung oder in einer Födera- lisierung der im Neichsrat vertretnen Länder, in der gesetzlich gesicherten histo­rischen Stellung der Deutschen oder in dem tschechischen Ideal der nationalen Gleichberechtigung gesucht wird.

Alle diese offnen Fragen und akut gewordnen Konflikte zweckmäßig und gerecht zu lösen, würde ja sicher als staatsmännischer Befähigungsnachweis genügen. Wer aber sein Urteil über die Erscheinungen der letzten drei Jahre auf dem österreichisch-ungarischen Zivilkriegsschauplatze nicht an einzelne wechselnde Phasen knüpfen, wer nicht seine Fvlgernngeu für die Zukunft auf unzureichende Prümiffen aufbauen will, darf nicht fatalistisch die staatsrechtliche Grundlage der Monarchie, auf der sich zu beiden Seiten der Leitha schwere Kämpfe ab­gespielt haben und noch abspielen, als ein über jeder Untersuchung stehendes nM uns tMZsrö, darf sie nicht als den undiskutierbaren Ausgangspunkt aller Erscheinungen und Entwicklungsgänge des öffentlichen Lebens in Eis- wie in Transleithanien betrachten.

Denkende Politiker sollten sich doch überlegen, ob diese dualistische Grund­lage zweckmüßig, notwendig, unabänderlich sei, ob nicht etwa eine Änderung im Prinzip, im ganzen oder wenigstens im einzelnen wünschenswert und möglich sei, und wenn sie möglich wäre, nach welcher Richtung, in welchem Sinne sie anzustreben sei. Die Frage muß gestellt werden, ob überhaupt die mannigfachen Mißstände in beiden Staaten der Monarchie, ganz unabhängig voneinander, durch Verfassungsänderungen oder andre politische Maßnahmen bloß in einem der beiden Staaten einer gedeihlichen Heilung zugeführt Grenzboten IV 1900 60