Kinderarbeit
ie Neichsgesetzgebung hat sich bisher nur mit einem sehr kleinen Gebiet der Kinderarbeit befaßt, aber auf ihm hat sie in der That durchgreifend geholfen: auf dem Gebiet der Fnbrikarbeit. Die GcmerbeordnUng für den Norddeutschen Buud vom 21, Juni 1869 begnügte sich noch mit der bescheidnen Vorschrift des § 128: „Kinder uuter zwölf Jahren dürfen in Fabriken zn einer regelmäßigen Beschäftigung nicht angenommen werden." Kinder unter vierzehn Jahren sollten nur beschäftigt werden dürfen, wenn sie täglich einen mindestens dreistündigen Schulunterricht erhielten. Die Gewerbeordnnngsnovelle vom 17. Juli 1878 brachte dann in ihrem 135 folgende etwas schärfere Bestimmung: „Kinder unter zwölf Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von sechs Stunden täglich nicht überschreiten." Endlich hat das Gesetz vom 1. Juni 1891 festgesetzt: „Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von sechs Stunden täglich nicht überschreiten." Damit ist also jetzt nicht nnr jede Beschäftigung von Kindern unter dreizehn Jahren in Fabriken — ohne daß Ausnahmen erlaubt werden dürfen — verboten, sondern anch die Beschäftigung aller schulpflichtigen Kinder über dreizehn Jahre ohne Ausnahme, anch wenn die Schulpflicht über das vierzehnte Lebensjahr hinaus dauert.
Was unter „Fabrik" zu verstehnist, sagt die Gewerbeordnung bekanntlich nicht. Es ist also Thatfrage, für deren Beurteilung die Praxis eine Reihe von Merkmalen an die Hand gegeben hat, sodaß man jetzt leidlich so auskommt. Ausdrücklich bestimmt die Gewerbeordnung aber, daß die Vorschriften über Kinderarbeit auch auf Bergwerke, Salinen, Anfbereitungsanstalten uud unterirdisch betriebne Brüche und Gruben (8 154 a), ferner auf Hüttenwerke, Grenz boten IV 1W0 ^