Maßgebliches und Unmaßgebliches
Der Zeugeneid. Die Art, wie vor Gericht der Zeugeneid abgenommen zu werden pflegt, hat mir von jeher mißfallen. Man sollte meinen, daß die Vereidigung in einer Form geschehn müsse, die einerseits der hohen Bedeutung des Eides entspricht, andrerseits sichere Gewähr dafür bietet, daß sich der Zeuge der Bedeutung jedes Worts, das er spricht, klar bewußt ist. Wie wird es aber gewöhnlich gemacht? Nach einer meist recht trocknen und geschäftsmäßig gehaltnen Verwarnung vor dem „Falscheide," bei der allenfalls den Zeugen gesagt worden ist, daß sie schwören müssen, die reine Wahrheit zu sageu, nichts zu verschweigen uud nichts hinzuzusetzen, spricht der Nichter die Eidesformel bruchstückweise und so schnell vor, daß der Zeuge gar keine Zeit hat, die vorgesprochnen Worte anders als ganz äußerlich aufzufassen, keine Zeit, sich ihres Zusammenhangs und ihrer Bedeutung bewußt zu werden, und sich beeilen muß, ganz papageienmäßig nachzusprechen, weil der Richter oft die folgenden Worte schon anfängt, ehe er noch die vorangegnngnen zu Ende gesprochen hat. Das macht uuter allen Umständen, auch wenn sich der Zeuge nicht verhört oder verspricht, was manchmal geradezu komische Wirkungen im Gefolge hat, einen recht wenig würdigen Eindruck, der so gar nicht im Einklänge steht mit der Feierlichkeit, mit der man bei Einführung der neueu Gerichtsordnung und des neuen Gerichtsverfahrens vor einundzwanzig Jahren die gerichtlichen Verhandlungen umgebeu wollte, und der u. a. anch die vorher in Preußen unbekannt gewesene Nobe der Gerichtspersonen dienen sollte.
Dieses Verfahren bei der Vereidigung ist nicht nur unwürdig, sondern auch sehr unzweckmäßig. Dem Zeugen wird die Eidesformel nicht als ein Ganzes, als ein zusammenhängender Satz vor die Seele gestellt, sondern in folgenden, zuweilen ohne Verständnis gehörten und gesprochnen Bruchstücken: Ich schwöre — zu Gott, dem Allmächtigen — und Allwissenden —, daß ich — nach bestem Wissen — die reine Wahrheit sagen —, nichts verschweigen — uud nichts hinzusetzen werde. Hierbei ist es dem Schwörenden ganz unmöglich, sich eine klare Vorstellung von dem zu machen, was er eigentlich beschwort. Es wird ihm auch nach dem Eide dazu keine Zeit gelassen, denn der Richter stellt sofort, in demselben Tempo, wie er die Formel vorgesprochen hat, und meist ohne abzuwarten, bis der Zeuge die letzten Worte zn Ende gesprochen hat, die erste Frage: Sie heißen? — Und nun ist das Verhör alsbald in vollem Gange. Wenn man bedenkt, in welcher Aufregung Personen bei der Vereidigung sind, die nicht gewohnheitsmäßig vor Gericht zu thun haben, dann Wird man versucht, eine solche Eidesleistung als unverbindlich und anfechtbar anzusehen, weil der Vereidigte nicht in dem Zustande ruhiger Überlegung und klaren Bewußtseins gewesen ist.
Man kann sich ja nicht darüber wundern, daß der Richter, der an einem Tage Hunderte von Zeugen zu vereidigen hat, und der eilen muß, mit den zahlreichen Terminen, die auf einen Tag anflehn, fertig zu werden, die Vereidigung zuletzt in recht schein atischer Weise und in übergroßer Eile vornimmt. Aber recht ist es nicht, und man wird immer mahnen müssen, daß die durch die Natur der Sache gebotne Ruhe und Würde nicht preisgegeben werde. Unbedingt verlangen muß man aber, daß der Zeuge den Wortlaut der Eidesformel im Zusammenhange kennt, bevor man ihm den Eid abnimmt. Das Nächstliegende wäre, daß der Richter erst die ganze Eidesformel vorspricht. Aber es wäre schon viel wert, wenn man dem Zeugen Gelegenheit gäbe, die Eidesformel zu lesen, bevor er den Verhandlungssaal betritt. Könnte nicht in der gedruckten Vorladung, die der Zeuge lange vor dem Termin