Maßgebliches und Unmaßgebliches
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Widersprüche nur dadurch möglich, daß man das Wesen der Kunst in weiten Kreisen nicht erkennt. Die von der Autotypitis Befallnen bilden sich ein, die Naturnach- ahmuug müsse darauf ausgehn, das Kunstwerk für das Bewußtsein des Beschauers mit der Natur zusammenfallen zu lassen. Die vom Primitivismus Befallnen meinen, das Wesen der Kuust liege in der möglichst großen Abweichung von der Natur. Beides ist gleich falsch. Das Richtige liegt vielmehr in der Mitte. Jede künstlerische Darstellung der Natur ist Übersetzung in eine andre Sprache, nicht nur im Holzschnitt, sondern in allen Künsten. Diese andre Sprache bringt Veränderungen der Natur mit sich, die nicht vertuscht zu werden brauchen, im Gegenteil offen eingestanden werden müssen. Aber innerhalb dieser Grenzen strebt sie nach Naturwahrheit. Der Grad der Veränderuugeu hängt zuerst ab von der jeweiligen Entwicklungsstufe der Technik. Und jede Kunst strebt nach Verbesserung der Technik, weil sie nach Steigerung der Illusion strebt. Deshalb ist in jeder Zeit die Technik die modernste, also auch die zum Ausdruck des modernen Empfindens geeignetste, die auf der höchsten bisher erreichten Stufe der Entwicklung steht. Das ist eben in unserm Falle der Tonschnitt. Deshalb gehört ihm die Zukunft.
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Zum Streit um die Fletschbeschau. Die Verhandlungen über den „Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- uud Fleischbeschau," über den der Reichstag schon vorm Jahre vom 17. bis 19. April in erster, dann dieses Jahr vom 8. bis 10. März in zweiter Lesung beraten hat, uud desscu dritte Lesnug Wohl unmittelbar bevorsteht, haben dank der ungesunden Parteiverhältnisse, unter denen wir leiden, eine politische Bedeutung erlangt, die ihr Gegenstand gar nicht verdient. Der Vorwurf, den der Kaiser voriges Jahr in seiner Hamburger Rede am 18. Oktober den Parteien gemacht hat, hat sich wieder glänzend bestätigt, und leider haben sich gerade die Parteien, die sich die staatserhaltenden zu nennen pflegen, den Vorwurf besonders verdient.
Folgendes ist der wesentliche und hauptsächlich umstrittne Inhalt des Gesetzentwurfs.
Zunächst heißt es in den ZZ 1 bis 4:
Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen und Pferde jeden Alters, deren Fleisch zum Genusse für Menschen verwendet werden soll, unterliegen vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung.. . , Die Untersuchung von Schafen und Ziegen, sowie von noch nicht drei Monate alten Kälbern und Schweinen darf vor und nach der Schlachtung unterbleiben, wenn die Tiere keine Merkmale einer Krankheit zeigen und der Besitzer des Tieres das Fleisch ausschließlich im eignen Haushalte verwenden will. . . . Fleisch im Sinne dieses Gesetzes sind Teile von warmblütigen Tieren, frisch oder zubereitet, sofern sie sich zum Genusse von Menschen eignen. Als Teile gelten auch die aus solchen hergestellten Fette und Würste.
Diese Bestimmungen, die zunächst das inländische Schlachtvieh und Fleisch betreffen, bedeuten im Vergleich mit den zur Zeit in den meisten Bundesstaateu bestehenden Vorschriften einen großen Fortschritt, und sie sind auch hauptsächlich nur insoweit bekämpft und von der Kominission und in der zweiten Lesung vom Plenum des Reichstags abgeändert worden, als die sogenannten „Hausschlachtungen" überhaupt, d. h. bei den Tieren jedes Alters, vom Uutersuchungszwange entbunden werden sollen. Vorausgesetzt bleibt dabei, daß keine Merkmale einer Erkrankung