Die Naturheilkunde in der Medizin
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eber die gerichtliche Verurteilung eiues sogenannten „Naturarztes" berichteten die Berliner Blätter Ende Juli d. I. folgendes:
In Berlin ist kürzlich ein Naturarzt namens K. wegen fahrlässiger Behandlung eines Kranken verurteilt worden. In der Urteilsbegründung führte das Landgericht anS: „Ob die sogenannte Naturheilmethode als ein zweckentsprechendes nnd auf wissenschaftlicher Grundlage beruheudes Verfahre» anzusehen ist, kauu vollständig außer Betracht bleiben. Der Antrag des K,, darüber das Obermedizinalkollegium zn vernehme!,, war daher abzulehnen, da jene Naturheilmethode, von einem wissenschaftlich gebildeten und rito geprüften Arzte ausgeführt, sehr wohl nach wissenschaftlichen Prinzipien auf erprobter Grundlage gehandhabt werden kann. Nicht darin ist ein Versehen des K. zu finden, daß er sich jener sogenannten Natnr- heilmethode zugewandt, sondern vielmehr darin, daß er überhaupt praktische Heilkunde ausgeübt und sich iusbesondre hier zur Behandlung des I. verstanden hat. Wenn auch K., seinem ursprünglichen Stande nach Lehrer, seit fünfundzwanzig Jahren, wie er angiebt, in die medizinische Wissenschaft einzudringen versucht hat, so kauu dies bei dem heutigen verwickelten Stande dieser Wissenschaft und iu Anbetracht dessen, daß K. nicht die vorschriftsmäßigen Bahnen des medizinischen Fachstudiums durchlaufen hat, nicht als eine hinreichende Grundlage angesehen werden, dem praktischen Heilbernfe nachzugehen. Er hätte die Abgabe einer Diagnvse und die Behandlung des I. ablehnen müssen und nicht intensiv wirkende, den Organismus heftig augreifeude Mittel verschreiben dürfen. Ohne Anstrengnug von Aufmerksamkeit mußte K. als begabter Mensch wissen, daß er sich nicht die geeignete wissenschaftliche Grundlage zur Ausübung des Heilberufes erworben hatte, nnd daß seine Mittel für I. die verderblichsten Folgen haben konnten. Wenn er sich trotzdem in dieser Weise zur Behandlung des I. verstanden hat, so fällt ihm ein grobes Versehen zu Last."
Eine Berufung des Verurteilten an das Kammergericht wurde verworfen. Anch das Kammergericht führt in seiner Entscheidung aus: „Es ist als keiu Versehen zn erachten, wenn ein Laie sich der Ausübung der Heilkunde widmet, auch