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Aus dänischer Zeit : 3. Was Mahlmann erzählte :
(Fortsetzung)
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über allens, und wenn ich morgens iu mein Bett liege nnd nich mehr slcifen kann, dann muß ich mcinnichmal an die klein Manon denken, die in meinen swarzen Anzug gestorben is, mitten mang die Aristokraten, wo sie doch gar nich hingehörte, und mein swarzen Anzug gehörte da auch nich hin. Aber es kommt allens anders, als man denkt."

Maßgebliches und Unmaßgebliches

Zum Bochumer Prozeß. Zu dem Aufsatz:Das Verleumduugsprivilcgium des Angeklagten" in Nr. 28 der Grenzboten schreibt uns ein Leser! Iu seiner Verurteilung der angeführten Bestimmuugen der Strafprozeßordnung ist dem Ver­fasser sicherlich beizustimmen. Aber er hat sich kein glückliches Beispiel gewählt. Herr Waare und Genossen das sollen doch wohl dieanständigen Männer" sein, die Fußangel,der hergelaufene Zeitungsschreiber," öffentlich beschimpft hat verdienen sie noch nach dem wider sie festgestellten uneingeschränkt die Bezeichnung anständige Leute? Diese Dinge einmal beim rechten Namen genannt zu haben, wenn auch in ansschreitender Form und aus sittlich nicht unanfechtbaren, ja be­denklichen Beweggründen, das sieht doch jeder Unbefangene als ein Verdienst des Herrn Fußangel an. Und es ist recht und gut nnd eine Genugthuung für das beleidigte Nechtsbewußtsein des Volkes, daß aus den HerreuNebenklägern" iu Bochum im Laufe der Verhandlung die eigentlichen Angeklagten geworden sind. Sie noch unmittelbar in Schuh zu nehmen, ist ein befremdliches Beginnen, das wohl besser unterblieben wäre.

Wir haben darauf folgendes zu erwidern: Der AufsahDas Verleumdungs- privilcgium des Angeklagten" hat Herrn Waare und Genossen nicht in Schuh ge­nommen; die betreffenden Personen sind dem Verfasser ebenso vollständig unbekannt wie der Redakteur Fußangel, nnd ein Urteil darüber, ob sie in der Steuerfrage korrekt gehandelt haben oder nicht, lag dem Aufsahe durchaus fern. Daß das bisher in Preußen übliche Stcnereinschätzungsverfahren mangelhaft gewesen ist, wird allseitig anerkannt; die von der Negierung befürwortete Änderung dieses Verfahrens ist aus dieser Erkenntnis hervorgegangen. In dein Bochnmer Prozeß war von dem Angeklagte« den Mitglieder» der Einschähungskvmmission der Vorwurf gemacht wordeu, sie hätten wider besseres Wisse» ans politischer und konfessioneller Parteilichkeit ihre Partei- und Konfessionsgcnossen zu niedrig ein­geschäht, während die Beweisaufnahme ergeben hat, daß ebensowohl Personen der Gegenpartei zu uiedrig eingeschätzt worden sind. Auch diesen ist es nicht eiuge- fnlleu, gegen ihre Überschätzung zu Prvtestircn, ebensowenig aber dem Herrn Fuß­angel, dem es nicht zu seiueu Angriffe» Paßt, diese Thatsache zu erwähnen. Nicht dagegen waudte sich der Aufsatz, daß eiue in allen Beziehungen gerechte Besteue­rung mit den richtigen Mittel» herbeizuführe» nicht ein lobenswertes Unternehmen Grenzboteu III 1891 24