Zgnaz von Döllmger 163
bürgerlichen Gesetzbuches wenig Empfehlung zu verdienen. Dein § 92 des Entwurfes ist zu entnehmen, daß ein schriftlicher Vertrag als solcher schon dann rechtsgiltig ist, wenn er von den vertragenden Teilen „eigenhändig unterschrieben oder mittelst gerichtlich oder notariell beglaubigteil Handzeichens unterzeichnet" ist. Es macht sich also auch ein des Lesens und Schreibens Unkundiger verbindlich, wenn er nur eine Urknnde unterkreuzt und dann dieses Handzeichen beglaubigt wird. Es kann dabei vorkommen, daß sich ein solcher Schriftunkundiger lediglich auf die Ehrlichkeit seines Vertragsgenossen verläßt und dann, wenn er es mit keinem Biedermann zu thun hat, auf die schändlichste Weise betrogen wird, wenn er etwas unterkreuzt, was ganz anders lautet, als er glaubt. Es ist doch klar, daß Schriftunkundigc, da sie die Schriftzüge nicht zu erkennen vermögen, in dieser Hinsicht gleich den Bliudeu zu erachten sind, für die besondre Formen vorgeschrieben sind. Darum hat z. B. das preußische Allgemeine Landrccht die Bestimmung getroffen, daß der Schriftnnkundige stets vor einer amtlichen Stelle das erklären muß, wozu er sich verpflichten will, nnd den Wortlaut seiner Erklärung sicher erfährt. Es ist mir unverständlich, weshalb der Entwurf diesen Schutz des Schwachen beseitigen will. Was könnten Wucherer mit dem ->2 alles anstiften! Von einem solchen Standpunkte aus wäre auch ein Wuchergesetz verwerflich. Dcmn könnte es bei dem Satze bewenden: Sehe jeder, wo er bleibe (auch der Blinde), und wer steht, daß er nicht falle! Und selbst für dcu Bliudeu sind iu dem Entwurf die besondern schützenden Formen gesallcn!
Ich glaube aber, daß die Zahl derer sich stetig vermehrt, die erkennt, daß unser aller Wohl und Wehe am letzten Ende davon abhängt, daß es unsrer Landwirtschaft wohlergehe. Das sollten anch unsre freisinnigen Hypothekengläubiger bedenken und nicht durch Unterstützung der Manchcster- lcute bei den Wahlen helscn, deu Ast abzusägen, ans dem sie, was sie nur nicht wissen, selbst mitsitzen.
Ignaz von Döllmger
ic Auguste von Littrow-Bischoff Eriuuernngen an Grillparzer nnd Gespräche mit ihm, wie Ilse Frapan Erinnerungen au Fr. Theodcr Bischer, so hat nun auch eine hochgebildete Frnn, Luise von Kobell (Frnn Staatsrat von Eisenhart), Erinnerungen an einen dritten (freilich noch lange nicht den letzten) großen Junggesellen unsrer Litteratur, Jgunz von Döllinger, veröffentlicht (München, C. H. Beclschc Vcrlagsbuchhaudluug, 1891) und sich damit ein