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Maßgebliches und Unmaßgebliches
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Litteratur

Verfehlte nie ihre Wirkung. Der Mann ergab sich übrigens in seinen alten Tagen einer ganz nützlichen Beschäftigung alsTorfkommissär," Wobei ihm sein mächtiges Organ zu gute gekommen sein mag. Es kommt also nnr darauf an , jemand auf den richtigen Platz zu bringen, wo er seine Talente angemessen verwerten kann.

Litteratur

Handwörterbuch der S t a a t s w i s s c u s ch a f t e ». Herausgegeben von Professor Dr. I. Conrad, Professor Dr. L. Elster, Professor Dr. W, Leris, Professor Dr. Edg. Loening, Zweiter Band. BabeufDntot. Jena, G. Fischer, 1891

Der Plan dieses großartigen Werkes dürfte den Lesern noch von der Anzeige des ersten Bandes her erinnerlich und seitdem manchen von ihnen aus dem Buche selbst klar geworden sein. Das Handwörterbuch sollnach dem heutigen Stande der Wissenschaft und mit vollster Berücksichtigung der Anforderungen der Praxis die Staatswissenschaften im engern Sinne behandeln." Die Volkswirtschaftslehre, die Gesellschaftslehre, die Wirtschafts- und Sozialpolitik, die Finanzwissenschaft und die Statistik erfahrendie gründlichste Bearbeitung mit eingehender Dar­stellung des historischen Entwicklungsganges und des gegenwärtigen Standes der wirtschaftlichen Kultur." Das Verwaltungsrecht soll insoweit Aufnahme finden, als es die Rechtsordnung des wirtschaftlichen nnd sozialen Lebens enthält." Da die Litteratur der genannten Wissenschaften so anschwillt, daß es dem Manne der Praxis kaum möglich sein dürste, die Erscheinungen des Büchermarktes selbst zu verfolgen und sich aus den hauptsächlichsten über den gegenwärtigen Stand der einschlagenden Fragen genügend zu unterrichten, so ist dem Verwaltuugsbeamten, dem Parlamentarier, dem Rechtsanwalt, dem Publizisten, ja anch dem großem Kaufmann nnd Landwirt ein zuverlässiges Nachschlagewerk unentbehrliches Bedürfnis. Von einem Ersatz des vorliegenden durch ältere Staatslexikn kann keine Rede sein. Abgesehen davon, daß gerade ans diesem in lebhaftester Gährnng begriffnen Gebiete alles Vorhandene rasch veraltet nnd unbrauchbar wird, tritt in jenen Werken das Wirtschaftliche und Soziale zu sehr vor dem Juristischen zurück. Und in dem Umfange nnd der vortrefflichen Gliederung der einzelnen Abhandlungen, in dem reichen statistischen Material, in der ausführlichen Bcrücksichtignng der Verhältnisse aller Kulturländer kann sich diesem neueu keines der ältern vergleichen. So z. B. wird in dem ArtikelBauernbefreinng" (77 Seiten) jeden: der folgenden Länder eine besondre Abhandlung gewidmet: 1. Preußen, 2. süddeutsche Staaten, 3. Öster­reich-Ungarn, 4. Frankreich, 6. Belgien, 6. Dänemark, 7. Schweden, 8. Norwegen, 9. Großbritannien, 10. Rußland, 11. Rumänien, 12. Japan. Jede dieser Ab­handlungen ist von einem Gelehrten des betreffenden Landes verfaßt, die über Japan von Dr. Jgnazo Otci-Nitobe in Tokio; an der über Frankreich haben zwei Verfasser zusammengearbeitet: Paul Cauwss iu Paris uud Charles Gide iu Mont­pellier. Der ArtikelBauerngut und Bauernstand" ist folgendermaßen gegliedert:

I.Historisch-rechtlich" von Lamprecht (fünf Perioden mit 13 Unterabteiluugen).

II.Statistisch" von Conrad: 1. Wesen des Bauerngutes. 2. Der Bauerustaud. 3. Der Bauer gegenüber dem Gutsbesitzer. 4. Der bäuerliche gegenüber dem land-