Maßgebliches und Unmaßgebliches
in einem Examen einen hervorragenden Erfolg, und dvch war er Nieder überarbeitet nach überbürdet gewesen.
So verlief unsre Kindheit wie der Sommer unsers nordischen Landes. An trüben und Regentagen fehlte es nicht; mit der Schnle aber hatte das schlechte Wetter ganz gewiß nichts zu thun, alle Dunkelheit kam aus dcu politischeu Verhältnissen, und die warme Souue des Elternhauses, die Güte des Großvaters war doch der Gruudtvu vou allem. Daher mag es wohl kommen, daß selbst iu reifen Jahren der Zauber nicht erloschen ist, der in meiner Erinnerung über der klemm Stadt liegt. Weltvergessen ist sie noch hente, uud es wird wohl noch etliche Jahre dauern, ehe das Pfeifen der Lokomotive in ihrer Nähe gehört wird. Dann aber wird anch viel von ihrer Absonderlichkeit verschwinden, und ich mochte sie festhalten, wie sie gewesen ist.
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Das Verleumdungsprivilegium des Angeklagten. Daß unsre Strafprozeßordnung kein Meisterwerk ist, wissen die Nechtsverständigen; daß ihre Bestimmungen sehr viel mit dazu beitragen, den Schutz, den das Strafgesetzbuch dem Beschädigten gewahren soll, hinfällig zu machen, die Rolle, die dem Augeklagten zufallen sollte, auf den Beschädigten und die zu dessen Unterstützung aussagenden Zeugen zu übertragen — diese Thatsache wird der in letzter Zeit verhandelte sogenannte Bochumer Stencrprozeß nuumehr den weitesten Kreiseu klar gemacht habe».
Ein vielfach bestrafter Zeitnngsredakteur läßt sich ans den trübsten Quellen — von entlassenen Arbeitern und dergleichen Leuten — Material zum Angriff gegen unbescholtene Bürger zutragen, verarbeitet dieses Material und veröffentlicht es mit Beschimpfuugeu geziert in seinem Blatte, worauf die Beleidigten Strafantrag gegen ihn stellen. In der Hauptverhandlung werden eine ganze Masse von Zengen vernommen, die es dem Angeklagten zu nenuen beliebt hat. Die Zeugen werden über eine Reihe von Fragen verhört, die der Angeklagte im Verein mit seinen Verteidigern zu stelle» für gut befindet, über Fragen, die nicht nur die intimsten Familien- uud Vermögensverhältnisse der vernommenen Personen vor die Öffentlichkeit zerren, sondern auch ihre Ehrenhaftigkeit nnd Wahrhaftigkeit in gänzlich unbegründeter Weise in Zweifel ziehen.
Dieses Verfahren ermöglicht die Strafprozeßordnung. 8 219 dieses Gesetzes bestimmt, daß, auch wenn der Vorsitzende des Gerichts einen Antrag des Angeklagten auf Ladung einer Person abgelehnt hat, der Angeklagte diese Person dvch zur Verhcmdluug laden kaun, und daß diese erscheinen muß. 244 bestimmt, daß sich die Beweisaufuahme auf die sämtlichen geladenen Zeugeu erstrecken muß, nnd § 23ö, daß der Vorsitzende dem Angeklagten und seinem Verteidiger gestatten